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{'item': '2000/12/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl2000/12/0223 RechtssatzAn der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Landesregierung ändert auch der Umstand nichts, dass im Beschwerdefall der Landesregierung sowohl die aufsichtsbehördliche Funktion nach § 41 PVG (die im Anwendungsbereich des § 1 PVG ansonsten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zugewiesen ist) als auch die Entscheidungsbefugnis nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG (wonach auf Antrag des Zentralausschusses von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen sind) zukommt (dienstbehördliche Funktion). Die Konzentration beider Zuständigkeiten bei einer Behörde kann den aus dem Gesetz ableitbaren Umstand nicht beseitigen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlicher Rollenverteilung und unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben handelt. Zwar trifft es zu, dass die Behörde in Ausübung ihrer aufsichtsbehördlichen Funktion auch von Amts wegen einschreiten kann, doch hat der Landeslehrer kein subjektives Recht auf deren amtswegiges Einschreiten in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Sinne des § 41 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 42 PVG zur Wahrung seiner subjektiven Rechte gegenüber dem Zentralausschuss.An der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Landesregierung ändert auch der Umstand nichts, dass im Beschwerdefall der Landesregierung sowohl die aufsichtsbehördliche Funktion nach Paragraph 41, PVG (die im Anwendungsbereich des Paragraph eins, PVG ansonsten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zugewiesen ist) als auch die Entscheidungsbefugnis nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG (wonach auf Antrag des Zentralausschusses von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen sind) zukommt (dienstbehördliche Funktion). Die Konzentration beider Zuständigkeiten bei einer Behörde kann den aus dem Gesetz ableitbaren Umstand nicht beseitigen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlicher Rollenverteilung und unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben handelt. Zwar trifft es zu, dass die Behörde in Ausübung ihrer aufsichtsbehördlichen Funktion auch von Amts wegen einschreiten kann, doch hat der Landeslehrer kein subjektives Recht auf deren amtswegiges Einschreiten in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 42, PVG zur Wahrung seiner subjektiven Rechte gegenüber dem Zentralausschuss.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.