← Österreich

{'item': '2000/12/0224'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2000/12/0224 RechtssatzDer Wortlaut des § 44 Abs. 1 und 5 und des § 45 Abs. 1 Tir GdBKUFG 1998, und zwar insbesondere § 44 Abs. 5, wonach eine Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls keine nachteiligen Auswirkungen für jemand haben soll, der eine Abfindung bekommen hat, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber einen strengen Konnex zwischen einem (jedem) Dienstunfall und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festlegen wollte. Dies erhellt auch daraus, dass es weder im Tir GdBKUFG 1998 noch im Tiroler Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 97/1998, eine dem § 108 B-KUVG vergleichbare Regelung gibt; § 108 B-KUVG regelt ausdrücklich die zusammenschauende Betrachtungsweise bezüglich der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei zwei oder mehreren Dienstunfällen. § 108 B-KUVG enthielt eine solche Bestimmung seit der Stammfassung, BGBl. Nr. 200/1967. In ähnlicher Weise enthielt das Tir GdBKUFG in seiner Stammfassung, LGBl. Nr. 37/1968, einen § 49, der ausdrückliche Regelungen für die Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen traf. Dieser § 49 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 57/1989 aufgehoben. Daraus wird deutlich, dass das Tir GdBKUFG 1998 nunmehr von einer strikt getrennten Beurteilung jedes einzelnen Dienstunfalls und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeht. Eventuelle Vorschädigungen fließen nur insoweit in die Betrachtung ein, als sie zur Feststellung des Zustandes vor dem jeweils betrachteten Dienstunfall, d.h. des Zustandes von dem aus die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den jeweils betrachteten Dienstunfall berechnet wird, heranzuziehen sind.Der Wortlaut des Paragraph 44, Absatz eins und 5 und des Paragraph 45, Absatz eins, Tir GdBKUFG 1998, und zwar insbesondere Paragraph 44, Absatz 5,, wonach eine Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls keine nachteiligen Auswirkungen für jemand haben soll, der eine Abfindung bekommen hat, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber einen strengen Konnex zwischen einem (jedem) Dienstunfall und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festlegen wollte. Dies erhellt auch daraus, dass es weder im Tir GdBKUFG 1998 noch im Tiroler Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1998,, eine dem Paragraph 108, B-KUVG vergleichbare Regelung gibt; Paragraph 108, B-KUVG regelt ausdrücklich die zusammenschauende Betrachtungsweise bezüglich der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei zwei oder mehreren Dienstunfällen. Paragraph 108, B-KUVG enthielt eine solche Bestimmung seit der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,. In ähnlicher Weise enthielt das Tir GdBKUFG in seiner Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1968,, einen Paragraph 49,, der ausdrückliche Regelungen für die Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen traf. Dieser Paragraph 49, wurde durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1989, aufgehoben. Daraus wird deutlich, dass das Tir GdBKUFG 1998 nunmehr von einer strikt getrennten Beurteilung jedes einzelnen Dienstunfalls und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeht. Eventuelle Vorschädigungen fließen nur insoweit in die Betrachtung ein, als sie zur Feststellung des Zustandes vor dem jeweils betrachteten Dienstunfall, d.h. des Zustandes von dem aus die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den jeweils betrachteten Dienstunfall berechnet wird, heranzuziehen sind.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.