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{'item': '2000/12/0224'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2000/12/0224 RechtssatzZum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte ihn gemäß § 13a AVG anleiten müssen, einen Antrag auf Versehrtenrente auf Grund des Dienstunfalls vom

  1. Juni 1987 zu stellen, bzw. sie hätte den Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. Februar 1998 in diese Richtung umzudeuten gehabt, ist auszuführen, dass für die belangte Behörde als Berufungsbehörde die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, in der sie zu entscheiden hatte, durch den erstinstanzlichen Bescheid festgelegt war, ohne dass sie verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer einen anderen Antrag hätte stellen können, der vielleicht eher zur Zuerkennung der Versehrtenrente geführt hätte, zumal er im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß eine Dienstunfallsanzeige im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom
  3. Februar 1998 vor, wäre es nämlich vielmehr am Beschwerdeführer gelegen gewesen, der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, dass er einen Antrag auf Versehrtenrente auf Grund des Dienstunfalls vom
  4. Juni 1987 stelle, worüber ebenfalls ein Verfahren abzuführen und eine Entscheidung zu treffen sei (Hinweis E 17.5.1995, 95/01/0090, und E 17.5.1995, 95/01/0101), zumal die Behörden durch § 13a AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0038).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte ihn gemäß Paragraph 13 a, AVG anleiten müssen, einen Antrag auf Versehrtenrente auf Grund des Dienstunfalls vom
  5. Juni 1987 zu stellen, bzw. sie hätte den Antrag des Beschwerdeführers vom
  6. Februar 1998 in diese Richtung umzudeuten gehabt, ist auszuführen, dass für die belangte Behörde als Berufungsbehörde die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, in der sie zu entscheiden hatte, durch den erstinstanzlichen Bescheid festgelegt war, ohne dass sie verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer einen anderen Antrag hätte stellen können, der vielleicht eher zur Zuerkennung der Versehrtenrente geführt hätte, zumal er im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß eine Dienstunfallsanzeige im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom
  7. Februar 1998 vor, wäre es nämlich vielmehr am Beschwerdeführer gelegen gewesen, der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, dass er einen Antrag auf Versehrtenrente auf Grund des Dienstunfalls vom
  8. Juni 1987 stelle, worüber ebenfalls ein Verfahren abzuführen und eine Entscheidung zu treffen sei (Hinweis E 17.5.1995, 95/01/0090, und E 17.5.1995, 95/01/0101), zumal die Behörden durch Paragraph 13 a, AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0038).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.