RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2000 Geschäftszahl2000/12/0227 RechtssatzNach der Judikatur ist ua sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels, wie dies gemaß § 5 Abs 4 UniAkkG 1999 zutrifft - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung (hier: Erteilung der Akkreditierung) hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde - wie gemäß § 4 Abs 2 UniAkkG 1999 - nicht in Betracht, so genügt die Ausübung der Fach- oder Dienstaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde im genannten Sinn zu verleihen (Hinweis B 19.5.1982, 82/09/0029,0043, VwSlg 10742 A/1982, sowie E VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986). Das in Art 20 Abs 1 B-VG zweiter Satz vorgesehene Weisungsrecht ist nämlich nur ein Mittel der im Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehenen (umfassenden) Leitungskompetenz, die mit einer (grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten umfassenden, der einschränkenden Regelung durch den einfachen Gesetzgeber zugänglichen) Aufsichtsbefugnis notwendig verbunden ist (Hinweis VfSlg Nr 4117/1961 und 5850/1968). Daher verschafft die bloße Weisungsfreistellung allein einem Verwaltungsorgan noch nicht die Stellung eines obersten Organes, weil es ressortmäßig dem Aufsichtsrecht des kompetenten obersten Organes zugeordnet ist (bleibt) (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0053, sowie B 30.8.1991, 91/09/0122, VwSlg 13469 A/1991; die genannten Entscheidungen ergingen zur Leistungsfeststellungskommission nach dem LDG 1984 in Verbindung mit gemäß Art 14 Abs 4 lit a B-VG ergangenen Landesgesetzen).Nach der Judikatur ist ua sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels, wie dies gemaß Paragraph 5, Absatz 4, UniAkkG 1999 zutrifft - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung (hier: Erteilung der Akkreditierung) hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde - wie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, UniAkkG 1999 - nicht in Betracht, so genügt die Ausübung der Fach- oder Dienstaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde im genannten Sinn zu verleihen (Hinweis B 19.5.1982, 82/09/0029,0043, VwSlg 10742 A/1982, sowie E VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986). Das in Artikel 20, Absatz eins, B-VG zweiter Satz vorgesehene Weisungsrecht ist nämlich nur ein Mittel der im Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehenen (umfassenden) Leitungskompetenz, die mit einer (grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten umfassenden, der einschränkenden Regelung durch den einfachen Gesetzgeber zugänglichen) Aufsichtsbefugnis notwendig verbunden ist (Hinweis VfSlg Nr 4117 aus 1961, und 5850 aus 1968,). Daher verschafft die bloße Weisungsfreistellung allein einem Verwaltungsorgan noch nicht die Stellung eines obersten Organes, weil es ressortmäßig dem Aufsichtsrecht des kompetenten obersten Organes zugeordnet ist (bleibt) (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0053, sowie B 30.8.1991, 91/09/0122, VwSlg 13469 A/1991; die genannten Entscheidungen ergingen zur Leistungsfeststellungskommission nach dem LDG 1984 in Verbindung mit gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG ergangenen Landesgesetzen).
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