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{'item': '2000/12/0232'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2002 Geschäftszahl2000/12/0232 RechtssatzFür eine einschränkende Auslegung, dass § 36 Abs. 1 Satz 3 PG nur in jenen Zurechnungsverfahren anzuwenden sei, bei denen auch im Ruhestandsversetzungsverfahren dieselbe (gleichfalls durch die

  1. Dienstrechts-Novelle 1998 geschaffene) verfahrensrechtliche Sonderbestimmung nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden ist (was im Beschwerdefall nicht zutrifft), findet sich kein Anhaltspunkt. Es liegt auch kein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach es trotz unterschiedlicher Inhalte der Begriffe "Dienstunfähigkeit" (nach § 14 Abs. 3 BDG 1979) und "Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb" (im Sinn des § 9 Abs. 1 PG) nicht ausgeschlossen ist, dass medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren erstattet wurden, auch im Zurechnungsverfahren nach § 9 Abs. 1 PG zu berücksichtigen sind, und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in die Überlegungen mit einzubeziehen sind (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162 undE 16.11.1994, 91/12/0025). Die (bloße) Berücksichtigung von (medizinischen) Gutachten aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren schließt nämlich nicht die Beiziehung von (medizinischen) Sachverständigen im Zurechnungsverfahren schlechthin aus. Die Beiziehung des Bundespensionsamtes (BPA) dient bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Ruhestandsversetzungsbescheid vom
  2. Dezember 1996; Abschluss des Zurechnungsverfahrens durch den angefochtenen Bescheid vom
  3. Juni 2000) jedenfalls der Sicherstellung einheitlicher medizinischer Maßstäbe bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (im Sinn des § 9 Abs. 1 PG).Für eine einschränkende Auslegung, dass Paragraph 36, Absatz eins, Satz 3 PG nur in jenen Zurechnungsverfahren anzuwenden sei, bei denen auch im Ruhestandsversetzungsverfahren dieselbe (gleichfalls durch die
  4. Dienstrechts-Novelle 1998 geschaffene) verfahrensrechtliche Sonderbestimmung nach Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 anzuwenden ist (was im Beschwerdefall nicht zutrifft), findet sich kein Anhaltspunkt. Es liegt auch kein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach es trotz unterschiedlicher Inhalte der Begriffe "Dienstunfähigkeit" (nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979) und "Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb" (im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, PG) nicht ausgeschlossen ist, dass medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren erstattet wurden, auch im Zurechnungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG zu berücksichtigen sind, und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in die Überlegungen mit einzubeziehen sind (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162 undE 16.11.1994, 91/12/0025). Die (bloße) Berücksichtigung von (medizinischen) Gutachten aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren schließt nämlich nicht die Beiziehung von (medizinischen) Sachverständigen im Zurechnungsverfahren schlechthin aus. Die Beiziehung des Bundespensionsamtes (BPA) dient bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Ruhestandsversetzungsbescheid vom
  5. Dezember 1996; Abschluss des Zurechnungsverfahrens durch den angefochtenen Bescheid vom
  6. Juni 2000) jedenfalls der Sicherstellung einheitlicher medizinischer Maßstäbe bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, PG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.