RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2001 Geschäftszahl2000/12/0233 RechtssatzBezogen auf die im Beschwerdefall (der Anträge auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 68 Abs. 1 Z. 2 Wr DO 1994 betrifft) strittige Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte die Behörde (vgl. das Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 99/12/0303, zu einer amtswegigen Ruhestandsversetzung nach § 68 Abs. 2 Z. 1 Wr DO 1994) die Verpflichtung getroffen, in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren unter Beachtung der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 DVG 1984 und unter Mitwirkung des Beschwerdeführers Feststellungen hinsichtlich seines dienstlichen Aufgabenkreises an seinem letzten Arbeitsplatz und hinsichtlich jener Geschäfte, zu deren Verrichtung er im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz Wr DO 1994 verpflichtet ist, zu treffen. In gleicher Weise hätte die Behörde zweifelsfreie Feststellungen hinsichtlich des eingeschränkten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unter Einbeziehung seiner psychischen Leiden und unter Berücksichtigung von deren voraussichtlichen Auswirkungen sowohl auf den Dienstbetrieb als auch auf den Leidenszustand des Beschwerdeführers selbst nach einer inhaltlich sachlichen Auseinandersetzung mit den von ihm im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von facheinschlägigen Gutachten erhobenen Einwendungen vorzunehmen gehabt. Erst darauf aufbauend wäre die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer nicht mehr zu erwartenden dienstlichen Einsatzmöglichkeit zu beurteilen gewesen.Bezogen auf die im Beschwerdefall (der Anträge auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, Wr DO 1994 betrifft) strittige Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte die Behörde vergleiche das Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 99/12/0303, zu einer amtswegigen Ruhestandsversetzung nach Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, Wr DO 1994) die Verpflichtung getroffen, in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren unter Beachtung der Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, DVG 1984 und unter Mitwirkung des Beschwerdeführers Feststellungen hinsichtlich seines dienstlichen Aufgabenkreises an seinem letzten Arbeitsplatz und hinsichtlich jener Geschäfte, zu deren Verrichtung er im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz Wr DO 1994 verpflichtet ist, zu treffen. In gleicher Weise hätte die Behörde zweifelsfreie Feststellungen hinsichtlich des eingeschränkten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unter Einbeziehung seiner psychischen Leiden und unter Berücksichtigung von deren voraussichtlichen Auswirkungen sowohl auf den Dienstbetrieb als auch auf den Leidenszustand des Beschwerdeführers selbst nach einer inhaltlich sachlichen Auseinandersetzung mit den von ihm im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von facheinschlägigen Gutachten erhobenen Einwendungen vorzunehmen gehabt. Erst darauf aufbauend wäre die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer nicht mehr zu erwartenden dienstlichen Einsatzmöglichkeit zu beurteilen gewesen.