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{'item': '2000/12/0235'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2001 Geschäftszahl2000/12/0235 RechtssatzIm Beschwerdefall ist der Bescheid betreffend die Verwendungszulage nach § 30a Abs 2 GehG/Stmk begründungsmäßig im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Belastungszulage im Hinblick auf die Bewertung seines Dienstpostens und seine Beförderung in die Dienstklasse VIII bereits "konsumiert" sei. Insbesondere sei das besondere Maß an Selbständigkeit bei der Bewertung des Dienstpostens und der Beförderung des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt, sodass dieses Kriterium nicht mehr als Begründung für die Belastungszulage herangezogen werden könne. Dem ist unter Hinweis auf die EB zur

  1. LBG-Novelle 1996 entgegen zu halten, dass zur Frage der Bemessung der Leiter- und Belastungszulage unter "zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4" ausgeführt wird, dass die Höhe der genannten Zulagen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen sei. Daraus ergebe sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollten. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordere die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen sei. Sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gebühren, dürfe die Summe dieser Zulagen 100 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe II, nicht übersteigen.Im Beschwerdefall ist der Bescheid betreffend die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG/Stmk begründungsmäßig im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Belastungszulage im Hinblick auf die Bewertung seines Dienstpostens und seine Beförderung in die Dienstklasse römisch acht bereits "konsumiert" sei. Insbesondere sei das besondere Maß an Selbständigkeit bei der Bewertung des Dienstpostens und der Beförderung des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt, sodass dieses Kriterium nicht mehr als Begründung für die Belastungszulage herangezogen werden könne. Dem ist unter Hinweis auf die EB zur
  2. LBG-Novelle 1996 entgegen zu halten, dass zur Frage der Bemessung der Leiter- und Belastungszulage unter "zu Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 4 ausgeführt wird, dass die Höhe der genannten Zulagen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen sei. Daraus ergebe sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollten. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordere die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen sei. Sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gebühren, dürfe die Summe dieser Zulagen 100 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe römisch zwei, nicht übersteigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.