RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2000/12/0239 RechtssatzIm Beschwerdefall kann wegen der unstrittigen (offenkundig in jedem Monat im strittigen Zeitraum gegebenen) Mischverwendung (Bürotätigkeit, Pflegedienstleistung) dahingestellt bleiben, ob die Dienstzulage gemäß § 74 Abs. 2 DGO Graz iVm § 11 Abs. 1 lit. a der Dienstzulagenverordnung 1982 ausschließlich an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beamtengruppe anknüpft (wofür eine isolierte Betrachtung des § 11 Abs. 1 lit. a der Dienstzulagenverordnung 1982 spräche) oder sie zusätzlich eine bestimmte Verwendung voraussetzt (vgl. dazu die Verordnungsdeterminanten in § 74 Abs. 2 DGO Graz sowie die Regelung des § 21 Abs. 1 der Dienstzulagenverordnung 1982). Sollte letzteres zutreffen, kann aus diesem Grund im Beschwerdefall auch die bisher nicht erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob nur eine rechtmäßige Verwendungsänderung den Anspruch auf diese Dienstzulage beseitigen kann und ob bejahendenfalls im Beschwerdefall eine bloß vorübergehende, in Form einer Weisung zulässige Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises im Sinn des § 20 Abs. 1 DGO Graz oder in Wahrheit eine (vom Begriff der Versetzung im Sinn des § 20 Abs. 2 leg. cit. mitumfasste) Verwendungsänderung vorliegt, die (als nicht bloß vorübergehende Maßnahme) der Verleihung eines Dienstpostens einer anderen Beamtengruppe in Form der (bescheidförmig zu verfügenden) Ernennung nach § 8 Abs. 1 DGO Graz bedurft hätte.Im Beschwerdefall kann wegen der unstrittigen (offenkundig in jedem Monat im strittigen Zeitraum gegebenen) Mischverwendung (Bürotätigkeit, Pflegedienstleistung) dahingestellt bleiben, ob die Dienstzulage gemäß Paragraph 74, Absatz 2, DGO Graz in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, der Dienstzulagenverordnung 1982 ausschließlich an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beamtengruppe anknüpft (wofür eine isolierte Betrachtung des Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, der Dienstzulagenverordnung 1982 spräche) oder sie zusätzlich eine bestimmte Verwendung voraussetzt vergleiche dazu die Verordnungsdeterminanten in Paragraph 74, Absatz 2, DGO Graz sowie die Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, der Dienstzulagenverordnung 1982). Sollte letzteres zutreffen, kann aus diesem Grund im Beschwerdefall auch die bisher nicht erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob nur eine rechtmäßige Verwendungsänderung den Anspruch auf diese Dienstzulage beseitigen kann und ob bejahendenfalls im Beschwerdefall eine bloß vorübergehende, in Form einer Weisung zulässige Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, DGO Graz oder in Wahrheit eine (vom Begriff der Versetzung im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. mitumfasste) Verwendungsänderung vorliegt, die (als nicht bloß vorübergehende Maßnahme) der Verleihung eines Dienstpostens einer anderen Beamtengruppe in Form der (bescheidförmig zu verfügenden) Ernennung nach Paragraph 8, Absatz eins, DGO Graz bedurft hätte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.