RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2000/12/0239 RechtssatzEs ist aber im Beschwerdefall auch nicht die (für die Gebührlichkeit erforderliche) Lösung der Frage erforderlich, ob bloß ein bestimmtes Ausmaß der Verwendung eines der Beamtengruppe "Sanitätshilfsdienst" angehörenden Beamten im Pflegedienst den Anspruch auf die Dienstzulage nach § 11 Abs. 1 lit. a der Dienstzulagenverordnung 1982 auslöst und wie dieses zu bestimmen ist. Selbst wenn ein bestimmtes Mindestmaß der Erbringung einer anspruchsbegründenden Verwendung für die Dienstzulage nach § 11 Abs. 1 lit. a leg. cit. erforderlich sein sollte, wird ein solches (Mindest)Maß für die hier strittige Dienstzulage - anders als z.B. für die Schreibzulage nach § 13 leg. cit. oder die Dienstzulage für Bedienstete des technischen Dienstes nach § 20a oder die Dienstzulage für Kommissionsleiter nach § 20f (die beiden letzten eingefügt durch den Beschluss des Gemeinderates vom
- Februar 1992, Abl. Nr. 7/1992, Seiten 5f) - nicht festgelegt. Vor diesem Hintergrund kann bei einer Mischverwendung eines der Beamtengruppe "Sanitätshilfsdienst" angehörenden Beamten, wie sie im Beschwerdefall unbestritten vorliegt (Bürotätigkeit, Pflegedienstleistung), im Fall der Auszahlung einer Dienstzulage nach § 11 Abs. 1 lit. a Dienstzulagenverordnung 1982 nicht von einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren nicht auslegungsbedürftigen Norm gesprochen werden, die der Beschwerdeführerin hätte objektiv erkennbar sein müssen.Es ist aber im Beschwerdefall auch nicht die (für die Gebührlichkeit erforderliche) Lösung der Frage erforderlich, ob bloß ein bestimmtes Ausmaß der Verwendung eines der Beamtengruppe "Sanitätshilfsdienst" angehörenden Beamten im Pflegedienst den Anspruch auf die Dienstzulage nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, der Dienstzulagenverordnung 1982 auslöst und wie dieses zu bestimmen ist. Selbst wenn ein bestimmtes Mindestmaß der Erbringung einer anspruchsbegründenden Verwendung für die Dienstzulage nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, leg. cit. erforderlich sein sollte, wird ein solches (Mindest)Maß für die hier strittige Dienstzulage - anders als z.B. für die Schreibzulage nach Paragraph 13, leg. cit. oder die Dienstzulage für Bedienstete des technischen Dienstes nach Paragraph 20 a, oder die Dienstzulage für Kommissionsleiter nach Paragraph 20 f, (die beiden letzten eingefügt durch den Beschluss des Gemeinderates vom
- Februar 1992, Abl. Nr. 7 aus 1992,, Seiten 5f) - nicht festgelegt. Vor diesem Hintergrund kann bei einer Mischverwendung eines der Beamtengruppe "Sanitätshilfsdienst" angehörenden Beamten, wie sie im Beschwerdefall unbestritten vorliegt (Bürotätigkeit, Pflegedienstleistung), im Fall der Auszahlung einer Dienstzulage nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, Dienstzulagenverordnung 1982 nicht von einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren nicht auslegungsbedürftigen Norm gesprochen werden, die der Beschwerdeführerin hätte objektiv erkennbar sein müssen.