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2000/12/0241

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl2000/12/0241 RechtssatzDer Begriff SEINE KINDER in § 21 Abs 3 Z 3 GehG (wonach ua bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung dieser Kinder billige Rücksicht zu nehmen ist) umfasst leibliche Kinder des Beamten, also eheliche, uneheliche, und naturgemäß auch legitimierte Kinder sowie die den ehelichen Kindern kraft Gesetzes gleichgestellten Wahlkinder (vgl § 182 Abs 1 ABGB), also Kinder, für die der Beamte nach dem österreichischen Familienrecht unterhaltspflichtig ist, was nicht für Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) gilt (die Frage, ob unter diesem Begriff SEINE KINDER nebst den Wahlkindern auch alle Abkömmlinge in absteigender Linie im Sinne des § 42 ABGB zu verstehen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen).

Der weite Kinderbegriff des § 4 Abs 1 GehG lässt sich nicht auf § 21 GehG übertragen, in welchem auch nicht von KINDERN schlechthin, sondern eben von SEINEN KINDERN die Rede ist (obiter dictum).Der Begriff SEINE KINDER in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, GehG (wonach ua bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung dieser Kinder billige Rücksicht zu nehmen ist) umfasst leibliche Kinder des Beamten, also eheliche, uneheliche, und naturgemäß auch legitimierte Kinder sowie die den ehelichen Kindern kraft Gesetzes gleichgestellten Wahlkinder vergleiche Paragraph 182, Absatz eins, ABGB), also Kinder, für die der Beamte nach dem österreichischen Familienrecht unterhaltspflichtig ist, was nicht für Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) gilt (die Frage, ob unter diesem Begriff SEINE KINDER nebst den Wahlkindern auch alle Abkömmlinge in absteigender Linie im Sinne des Paragraph 42, ABGB zu verstehen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen).

Der weite Kinderbegriff des Paragraph 4, Absatz eins, GehG lässt sich nicht auf Paragraph 21, GehG übertragen, in welchem auch nicht von KINDERN schlechthin, sondern eben von SEINEN KINDERN die Rede ist (obiter dictum).

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.