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{'item': '2000/12/0245'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl2000/12/0245 RechtssatzIn Zusammenhang mit der Bemessung der Auslandsverwendungszulage in einem bestimmten, vergangenen Zeitraum ist in zweifacher Hinsicht der Auftrag der Behörde, sämtliche Aufwendungen in diesem Zeitraum bekannt zu geben und zu belegen, zu weit. Es kommt nicht auf sämtliche Aufwendungen (Ausgaben) in diesem Zeitraum an, sondern nur auf bestimmte, nämlich auf jene, die rechtlich der Auslandsverwendungszulage zuzuordnen sind. Durch einen zu weit gefassten Auftrag entsteht (für sich allein betrachtet) dem Beamten (aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles, dh. in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch) noch kein Rechtsnachteil, zumal es Sache der Behörde und nicht des Beamten ist, eine rechtliche Qualifikation (Zuordnung zu einer der Kategorien des § 21 GehG 1956) vorzunehmen. Allerdings wäre - jedenfalls in weiterer Folge - aufzutragen gewesen, die in Betracht kommenden Aufwendungen näher zu beschreiben und insbesondere den Verwendungszweck darzulegen. Der Auftrag, auch Belege vorzulegen, ist insoweit nicht zielführend, als Belege primär Beweismittel sind und ein Vorbringen nur insoweit ersetzen können, als aus ihnen zweifelsfrei eine rechtliche Zuordnung der Aufwendungen (hier) zur Auslandsverwendungszulage möglich ist, was etwa bei Belegen für den Ankauf von Lebensmitteln nicht der Fall ist. Es ist nicht Sache des Beamten, über Auftrag der Behörde bestimmte von ihm angesprochene Positionen aus Aufstellungen zu entfernen oder über Auftrag Positionen ziffernmäßig durch Eliminieren bestimmter Komponenten zu verändern.In Zusammenhang mit der Bemessung der Auslandsverwendungszulage in einem bestimmten, vergangenen Zeitraum ist in zweifacher Hinsicht der Auftrag der Behörde, sämtliche Aufwendungen in diesem Zeitraum bekannt zu geben und zu belegen, zu weit. Es kommt nicht auf sämtliche Aufwendungen (Ausgaben) in diesem Zeitraum an, sondern nur auf bestimmte, nämlich auf jene, die rechtlich der Auslandsverwendungszulage zuzuordnen sind. Durch einen zu weit gefassten Auftrag entsteht (für sich allein betrachtet) dem Beamten (aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles, dh. in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch) noch kein Rechtsnachteil, zumal es Sache der Behörde und nicht des Beamten ist, eine rechtliche Qualifikation (Zuordnung zu einer der Kategorien des Paragraph 21, GehG 1956) vorzunehmen. Allerdings wäre - jedenfalls in weiterer Folge - aufzutragen gewesen, die in Betracht kommenden Aufwendungen näher zu beschreiben und insbesondere den Verwendungszweck darzulegen. Der Auftrag, auch Belege vorzulegen, ist insoweit nicht zielführend, als Belege primär Beweismittel sind und ein Vorbringen nur insoweit ersetzen können, als aus ihnen zweifelsfrei eine rechtliche Zuordnung der Aufwendungen (hier) zur Auslandsverwendungszulage möglich ist, was etwa bei Belegen für den Ankauf von Lebensmitteln nicht der Fall ist. Es ist nicht Sache des Beamten, über Auftrag der Behörde bestimmte von ihm angesprochene Positionen aus Aufstellungen zu entfernen oder über Auftrag Positionen ziffernmäßig durch Eliminieren bestimmter Komponenten zu verändern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.