RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2003 Geschäftszahl2000/12/0264 RechtssatzEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der ab
- Juli 1992 erfolgten "Mischverwendung" des Beschwerdeführers (in einem Monat jeweils an bestimmten Kalendertagen erfolgende Verwendung als Kommandant des (später anders bezeichneten) Landwehrstammregimentes und an den anderen Kalendertagen als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons statt der bis zum
- Juni 1992 erfolgten durchgehenden während des gesamten Monats erfolgten Verwendung in der letztgenannten Funktion) eine für die Bemessung der Leiterzulage wesentliche Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat. Das ab
- Juli 1992 gegebene unterschiedliche (zeitliche) Ausmaß der Ausübung des (unbestritten) mit der jeweiligen Führungsfunktion verbundenen unterschiedlichen Grades der Führungsverantwortung (im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956) ist nämlich ein Faktor, auf den nach § 30a Abs. 2 Satz 3 und 4 GehG 1956 bei der Zulagenbemessung Bedacht zu nehmen ist. Eine in dieser Hinsicht eingetretene Änderung kann eine Anpassung der Leiterzulage erfordern. Nach ständiger Rechtsprechung enthält § 30a Abs. 4 GehG 1956 auch keine erschöpfende Aufzählung der Fälle, in denen die Dienstbehörde zu einer Neubemessung verpflichtet ist; die Bestimmung lässt den aus § 68 Abs. 1 AVG sich ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes - wie im Beschwerdefall - eine Änderung erfahren hat (Hinweis Erkenntnis vom
- September 1996, Zl. 93/12/0014, mwN).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der ab
- Juli 1992 erfolgten "Mischverwendung" des Beschwerdeführers (in einem Monat jeweils an bestimmten Kalendertagen erfolgende Verwendung als Kommandant des (später anders bezeichneten) Landwehrstammregimentes und an den anderen Kalendertagen als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons statt der bis zum
- Juni 1992 erfolgten durchgehenden während des gesamten Monats erfolgten Verwendung in der letztgenannten Funktion) eine für die Bemessung der Leiterzulage wesentliche Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat. Das ab
- Juli 1992 gegebene unterschiedliche (zeitliche) Ausmaß der Ausübung des (unbestritten) mit der jeweiligen Führungsfunktion verbundenen unterschiedlichen Grades der Führungsverantwortung (im Sinn des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956) ist nämlich ein Faktor, auf den nach Paragraph 30 a, Absatz 2, Satz 3 und 4 GehG 1956 bei der Zulagenbemessung Bedacht zu nehmen ist. Eine in dieser Hinsicht eingetretene Änderung kann eine Anpassung der Leiterzulage erfordern. Nach ständiger Rechtsprechung enthält Paragraph 30 a, Absatz 4, GehG 1956 auch keine erschöpfende Aufzählung der Fälle, in denen die Dienstbehörde zu einer Neubemessung verpflichtet ist; die Bestimmung lässt den aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG sich ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes - wie im Beschwerdefall - eine Änderung erfahren hat (Hinweis Erkenntnis vom
- September 1996, Zl. 93/12/0014, mwN).