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{'item': '2000/12/0264'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2003 Geschäftszahl2000/12/0264 RechtssatzIn seiner Rechtsprechung zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass die Beurteilung des Anspruchs auf die Leiterzulage und ihres Ausmaßes schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf den Arbeitsplatz im Sinn des § 36 Abs. 1 BDG 1979, sondern auf die gesamte Tätigkeit des Beamten abstellt (Hinweis Erkenntnis vom

  1. April 2003, 2000/12/0113, mwN). Daraus folgt für eine Mischverwendung, wie sie im Beschwerdefall im strittigen Zeitraum vorliegt (in einem Monat jeweils an bestimmten Kalendertagen erfolgende Verwendung als Kommandant des (später anders bezeichneten) Landwehrstammregimentes und an den anderen Kalendertagen als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons statt der bis zum
  2. Juni 1992 erfolgten durchgehenden während des gesamten Monats erfolgten Verwendung in der letztgenannten Funktion), dass die Leiterzulage (unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Führungsfunktionen und des Ausmaßes ihrer Wahrnehmung) einheitlich (hier: ab
  3. Juli 1992, allenfalls für verschiedene folgende Zeiträume, wenn sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert hat) neu zu bemessen ist. Damit wird auch dem berechtigten Einwand des Beschwerdeführers Rechnung getragen, die Höhe der Leiterzulage könne bei einer von der Dienstbehörde angeordneten anspruchsbegründenden Mischverwendung, wie sie im Beschwerdefall unbestritten vorliegt, nicht vom zufälligen Einsatz der jeweils anspruchsbegründenden Verwendung zum Monatsersten abhängen. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, mit der Funktion als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons betraut zu werden.In seiner Rechtsprechung zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass die Beurteilung des Anspruchs auf die Leiterzulage und ihres Ausmaßes schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf den Arbeitsplatz im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979, sondern auf die gesamte Tätigkeit des Beamten abstellt (Hinweis Erkenntnis vom
  4. April 2003, 2000/12/0113, mwN). Daraus folgt für eine Mischverwendung, wie sie im Beschwerdefall im strittigen Zeitraum vorliegt (in einem Monat jeweils an bestimmten Kalendertagen erfolgende Verwendung als Kommandant des (später anders bezeichneten) Landwehrstammregimentes und an den anderen Kalendertagen als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons statt der bis zum
  5. Juni 1992 erfolgten durchgehenden während des gesamten Monats erfolgten Verwendung in der letztgenannten Funktion), dass die Leiterzulage (unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Führungsfunktionen und des Ausmaßes ihrer Wahrnehmung) einheitlich (hier: ab
  6. Juli 1992, allenfalls für verschiedene folgende Zeiträume, wenn sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert hat) neu zu bemessen ist. Damit wird auch dem berechtigten Einwand des Beschwerdeführers Rechnung getragen, die Höhe der Leiterzulage könne bei einer von der Dienstbehörde angeordneten anspruchsbegründenden Mischverwendung, wie sie im Beschwerdefall unbestritten vorliegt, nicht vom zufälligen Einsatz der jeweils anspruchsbegründenden Verwendung zum Monatsersten abhängen. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, mit der Funktion als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons betraut zu werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.