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{'item': '2000/12/0272'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2004 Geschäftszahl2000/12/0272 RechtssatzHinsichtlich Spruchpunkt

  1. des bekämpften Bescheides (Feststellung, dass durch die Übertragung der Evaluation des "Schulversuches Fachmittelschule" an die Beschwerdeführerin die bescheidmäßig auf 15 Wochenstunden reduzierte Lehrverpflichtung im Schuljahr 1995/96 nicht überschritten wurde) kann dahingestellt werden, ob im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des § 22 LDG 1984 oder eine außerhalb dieser Bestimmung liegende Betrauung mit Verwaltungsaufgaben vorliegt. Auf Grund der Einstufung der Evaluierungsarbeit der Beschwerdeführerin als "reine" Verwaltungstätigkeit, die im Beschwerdefall im Schuljahr 1995/96 von ihr unbestritten an Stelle ihrer (bisherigen) Lehrtätigkeit zu erbringen war, geht der (vor Beginn des Schuljahres 1995/96) erlassene Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
  2. Juli 1995, mit dem der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 1995/96 eine Lehrpflichtermäßigung auf 15 Stunden gewährt wurde, was das zeitliche Ausmaß der von ihr zu erbringenden Leistung betrifft, ins Leere, weil es in diesem Schuljahr zu keiner Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin gekommen ist. Er bildet daher keinen Maßstab für das zeitliche Ausmaß der von der Beschwerdeführerin in diesem Schuljahr zu erbringenden Evaluierungstätigkeit und konnte daher auch nicht durch die "Übertragung" der Evaluierungstätigkeit "überschritten" werden. Die in Spruchpunkt 2 getroffene Feststellung ist daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, ohne dass auf die Frage weiter einzugehen war, ob der von der belangten Behörde zur Begründung angewandte "Umrechnungsschlüssel" eine gesetzliche Grundlage hat oder nicht.Hinsichtlich Spruchpunkt
  3. des bekämpften Bescheides (Feststellung, dass durch die Übertragung der Evaluation des "Schulversuches Fachmittelschule" an die Beschwerdeführerin die bescheidmäßig auf 15 Wochenstunden reduzierte Lehrverpflichtung im Schuljahr 1995/96 nicht überschritten wurde) kann dahingestellt werden, ob im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des Paragraph 22, LDG 1984 oder eine außerhalb dieser Bestimmung liegende Betrauung mit Verwaltungsaufgaben vorliegt. Auf Grund der Einstufung der Evaluierungsarbeit der Beschwerdeführerin als "reine" Verwaltungstätigkeit, die im Beschwerdefall im Schuljahr 1995/96 von ihr unbestritten an Stelle ihrer (bisherigen) Lehrtätigkeit zu erbringen war, geht der (vor Beginn des Schuljahres 1995/96) erlassene Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
  4. Juli 1995, mit dem der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 1995/96 eine Lehrpflichtermäßigung auf 15 Stunden gewährt wurde, was das zeitliche Ausmaß der von ihr zu erbringenden Leistung betrifft, ins Leere, weil es in diesem Schuljahr zu keiner Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin gekommen ist. Er bildet daher keinen Maßstab für das zeitliche Ausmaß der von der Beschwerdeführerin in diesem Schuljahr zu erbringenden Evaluierungstätigkeit und konnte daher auch nicht durch die "Übertragung" der Evaluierungstätigkeit "überschritten" werden. Die in Spruchpunkt 2 getroffene Feststellung ist daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, ohne dass auf die Frage weiter einzugehen war, ob der von der belangten Behörde zur Begründung angewandte "Umrechnungsschlüssel" eine gesetzliche Grundlage hat oder nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.