RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2003 Geschäftszahl2000/12/0273 RechtssatzDer Begriff der Berufskrankheit gemäß § 4 Abs. 4 Z. 2 Wr PensionsO 1995 ist mangels einer Definition in der Wr PensionsO 1995 aus § 2 Z. 11 Wr UFG 1967 zu gewinnen, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten. Der Gesetzgeber lässt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode (vgl. zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Z. 1 PG 1965 und § 92 B-KUVG das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1997, Zl. 95/12/0346 = VwSlg. 14807 A/1997). Die vom Beschwerdeführer behaupteten elektromagnetischen Felder und auf diese zurückzuführende Erkrankungen stellen indes keine Berufskrankheit im Sinne der vorerwähnten Anlage dar, weil weder Erkrankungen durch elektrische Magnetfelder noch Herzrhythmusstörungen an sich in der (taxativen) Aufzählung dieser Anlage angeführt werden. Elektromagnetische Felder waren - wie sich aus den Erläuterungen zur
- ASVG-Novelle, 517 BlgNR, IX. GP, ergibt - weder vor noch nach dieser Novelle vom Anwendungsbereich der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG umfasst. Eine Analogie zur Anlage 1 zum ASVG mit Rücksicht auf ihre Z. 16 scheidet schon auf Grund des taxativen Charakters der hier genannten Krankheiten und Krankheitsursachen aus.Der Begriff der Berufskrankheit gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Wr PensionsO 1995 ist mangels einer Definition in der Wr PensionsO 1995 aus Paragraph 2, Ziffer 11, Wr UFG 1967 zu gewinnen, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit Paragraph 177, ASVG - als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten. Der Gesetzgeber lässt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode vergleiche zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage im Zusammenhang mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 und Paragraph 92, B-KUVG das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1997, Zl. 95/12/0346 = VwSlg. 14807 A/1997). Die vom Beschwerdeführer behaupteten elektromagnetischen Felder und auf diese zurückzuführende Erkrankungen stellen indes keine Berufskrankheit im Sinne der vorerwähnten Anlage dar, weil weder Erkrankungen durch elektrische Magnetfelder noch Herzrhythmusstörungen an sich in der (taxativen) Aufzählung dieser Anlage angeführt werden. Elektromagnetische Felder waren - wie sich aus den Erläuterungen zur
- ASVG-Novelle, 517 BlgNR, römisch neun. GP, ergibt - weder vor noch nach dieser Novelle vom Anwendungsbereich der Ziffer 16, der Anlage 1 zum ASVG umfasst. Eine Analogie zur Anlage 1 zum ASVG mit Rücksicht auf ihre Ziffer 16, scheidet schon auf Grund des taxativen Charakters der hier genannten Krankheiten und Krankheitsursachen aus.