RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2003 Geschäftszahl2000/12/0274 RechtssatzWie im Vorerkenntnis vom
- Februar 1999, Zl. 98/12/0114, betreffend die Studiengebühr im Studienjahr 1995/1996 und die Kosten für einen Sommerfernkurs dargelegt wurde, sind diese strittigen Kosten typologisch solche im Sinne des § 21 Abs. 3 Z. 3 GehG 1956, für deren Entstehung die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers ursächlich ist. Eine Überwälzung dieser durch das Studium der Tochter entstandenen Kosten auf den öffentlichrechtlichen Dienstgeber kommt gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. daher nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es entspricht umso eher der Billigkeit, derartige Kosten zu berücksichtigen, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen kann, wobei es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Der Ersatz sachlich nicht gerechtfertigter bzw. vermeidbar überhöhter Aufwendungen entspricht in aller Regel nicht der Billigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 GehG
- Es kann aber auch durchaus der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses zu berücksichtigen, was aber nicht generell-abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die nunmehr verfahrensgegenständlichen Studiengebühren für die Jahre 1996/1997 und 1997/1998.Wie im Vorerkenntnis vom
- Februar 1999, Zl. 98/12/0114, betreffend die Studiengebühr im Studienjahr 1995 aus 1996, und die Kosten für einen Sommerfernkurs dargelegt wurde, sind diese strittigen Kosten typologisch solche im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, GehG 1956, für deren Entstehung die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers ursächlich ist. Eine Überwälzung dieser durch das Studium der Tochter entstandenen Kosten auf den öffentlichrechtlichen Dienstgeber kommt gemäß Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. daher nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es entspricht umso eher der Billigkeit, derartige Kosten zu berücksichtigen, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen kann, wobei es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Der Ersatz sachlich nicht gerechtfertigter bzw. vermeidbar überhöhter Aufwendungen entspricht in aller Regel nicht der Billigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, GehG
- Es kann aber auch durchaus der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses zu berücksichtigen, was aber nicht generell-abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die nunmehr verfahrensgegenständlichen Studiengebühren für die Jahre 1996 aus 1997, und 1997 aus 1998,.
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