RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2002 Geschäftszahl2000/12/0275 RechtssatzDie auf § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk gestützte Versetzung in den zeitlichen Ruhestand setzt
- a)die Abwesenheit vom Dienst aus einem der drei in Abs. 1 alternativ genannten Gründe in der Dauer von einem Jahr und
- b)das Vorliegen von Dienstunfähigkeit, die auf eine dieser Gründe zurückzuführen ist, voraus. Maßgebend für den Begriff der Dienstunfähigkeit ist auch im Fall des § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk die Definition nach § 76 Abs. 4 DP/Stmk. Das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit ist weder nach dieser Begriffsbestimmung noch nach § 76 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorausgesetzt, wie sich auch aus § 76 Abs. 2 Z. 1 DP/Stmk (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0410) bzw. dem letzten Halbsatz nach Abs. 2 rückschließen lässt. Dies bedeutet, dass § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk davon ausgeht, dass es nach Ablauf eines Jahres "krankheitsbedingter" Abwesenheit vom Dienst für die weiter als gegeben angenommene Dienstunfähigkeit nicht entscheidend ist, dass die künftige Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist (diesfalls läge eine dauernde Dienstunfähigkeit vor). Dienstunfähigkeit ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit (im Hinblick auf die lange Abwesenheit vom Dienst) nicht bereits in kurzer, sondern erst in einiger, wenn auch absehbarer Zeit (hier: in 6 bis 8 Monaten) als nicht ausgeschlossen (als möglich) angesehen wird.Die auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, DP/Stmk gestützte Versetzung in den zeitlichen Ruhestand setzt
- a)die Abwesenheit vom Dienst aus einem der drei in Absatz eins, alternativ genannten Gründe in der Dauer von einem Jahr und
- b)das Vorliegen von Dienstunfähigkeit, die auf eine dieser Gründe zurückzuführen ist, voraus. Maßgebend für den Begriff der Dienstunfähigkeit ist auch im Fall des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, DP/Stmk die Definition nach Paragraph 76, Absatz 4, DP/Stmk. Das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit ist weder nach dieser Begriffsbestimmung noch nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. vorausgesetzt, wie sich auch aus Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, DP/Stmk vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0410) bzw. dem letzten Halbsatz nach Absatz 2, rückschließen lässt. Dies bedeutet, dass Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, DP/Stmk davon ausgeht, dass es nach Ablauf eines Jahres "krankheitsbedingter" Abwesenheit vom Dienst für die weiter als gegeben angenommene Dienstunfähigkeit nicht entscheidend ist, dass die künftige Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist (diesfalls läge eine dauernde Dienstunfähigkeit vor). Dienstunfähigkeit ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit (im Hinblick auf die lange Abwesenheit vom Dienst) nicht bereits in kurzer, sondern erst in einiger, wenn auch absehbarer Zeit (hier: in 6 bis 8 Monaten) als nicht ausgeschlossen (als möglich) angesehen wird.