← Österreich

{'item': '2000/12/0282'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl2000/12/0282 RechtssatzSoweit das Beschwerdevorbringen darauf abzielt, die belangte Behörde (Aktivdienstbehörde) wäre in der Lage gewesen, ihre Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für ihn günstigere Rechtslage für ein Folgeverfahren (hier: Ruhegenussbemessung durch die Pensionsdienstbehörde) herbeizuführen, kommt dem für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung nach § 42 Abs. 2 VwGG zu führen hätte, keine Bedeutung zu (vgl. in diesem Zusammenhang die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I,

  1. Auflage, unter E 133 zu § 73 AVG abgedruckten Entscheidungen, die dies für den Fall aussprechen, dass sich die Änderung der Rechtslage im betreffenden Verwaltungsverfahren selbst auswirkt. Das begründet aber keinen rechtserheblichen Unterschied zu der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation, wo sich dies wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung für ein vor einer anderen Behörde durchzuführendes Folgeverfahren auswirkt. Auf die "rechtstechnische Konstruktion" kommt es also nicht an. Diese Judikatur ist daher auch für den Beschwerdefall maßgebend). Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, den von ihm durch das angeblich rechtswidrige Vorgehen der Behörde entstandenen bzw. behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (vgl. dazu das zu einer mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Problematik nach Art. IV der Novelle zum Salzburger Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 18/1997, ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 1998, 97/12/0410).Soweit das Beschwerdevorbringen darauf abzielt, die belangte Behörde (Aktivdienstbehörde) wäre in der Lage gewesen, ihre Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für ihn günstigere Rechtslage für ein Folgeverfahren (hier: Ruhegenussbemessung durch die Pensionsdienstbehörde) herbeizuführen, kommt dem für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG zu führen hätte, keine Bedeutung zu vergleiche in diesem Zusammenhang die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band römisch eins,
  3. Auflage, unter E 133 zu Paragraph 73, AVG abgedruckten Entscheidungen, die dies für den Fall aussprechen, dass sich die Änderung der Rechtslage im betreffenden Verwaltungsverfahren selbst auswirkt. Das begründet aber keinen rechtserheblichen Unterschied zu der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation, wo sich dies wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung für ein vor einer anderen Behörde durchzuführendes Folgeverfahren auswirkt. Auf die "rechtstechnische Konstruktion" kommt es also nicht an. Diese Judikatur ist daher auch für den Beschwerdefall maßgebend). Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, den von ihm durch das angeblich rechtswidrige Vorgehen der Behörde entstandenen bzw. behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen vergleiche dazu das zu einer mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Problematik nach Artikel römisch vier, der Novelle zum Salzburger Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1997,, ergangene hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 1998, 97/12/0410). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/12/0281 E
  5. Dezember 2000

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.