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{'item': '2000/12/0293'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2002 Geschäftszahl2000/12/0293 RechtssatzNur bei Vollanrechnung von privaten Vordienstzeiten im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund nach § 26 Abs. 3 VBG 1948, also bei aus der Sicht des Betroffenen positiven Entscheidungen, besteht nach dem zweiten Satz des § 12 Abs. 3 GehG für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Dienstbehörde eine Bindungswirkung, sofern auch die in Z. 2 dieser Bestimmung genannte Voraussetzung erfüllt ist. Hingegen sieht das Gesetz im Fall der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Bundesdienstverhältnis nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 keinen Ausschluss der Berücksichtigung solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 1993, Zl. 92/12/0107, vom
  2. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, oder vom
  3. März 1998, Zl. 96/12/0026). Es ist daher bei Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses im Verfahren betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Vollanrechnung von Zeiten, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nur zur Hälfte berücksichtigt wurden, selbst bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GehG auch dann neuerlich zu prüfen, wenn über deren Vollanrechung im vorangegangenen privaten Bundesdienstverhältnis z.B. nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 negativ "entschieden" worden sein sollte.Nur bei Vollanrechnung von privaten Vordienstzeiten im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG 1948, also bei aus der Sicht des Betroffenen positiven Entscheidungen, besteht nach dem zweiten Satz des Paragraph 12, Absatz 3, GehG für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Dienstbehörde eine Bindungswirkung, sofern auch die in Ziffer 2, dieser Bestimmung genannte Voraussetzung erfüllt ist. Hingegen sieht das Gesetz im Fall der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Bundesdienstverhältnis nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG 1948 keinen Ausschluss der Berücksichtigung solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor vergleiche dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. September 1993, Zl. 92/12/0107, vom
  5. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, oder vom
  6. März 1998, Zl. 96/12/0026). Es ist daher bei Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses im Verfahren betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Vollanrechnung von Zeiten, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nur zur Hälfte berücksichtigt wurden, selbst bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 12, Absatz 3, GehG auch dann neuerlich zu prüfen, wenn über deren Vollanrechung im vorangegangenen privaten Bundesdienstverhältnis z.B. nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG 1948 negativ "entschieden" worden sein sollte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.