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{'item': '2000/12/0299'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2003 Geschäftszahl2000/12/0299 RechtssatzDer Wortlaut des § 5 Abs. 6 PG 1965 spricht ausdrücklich vom "Übertritt in den Ruhestand" oder einer "Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes". Die Gegenüberstellung von "Übertritt in den Ruhestand" und bestimmten Versetzungen zeigt, dass Versetzungen grundsätzlich NICHT als Übertritte in den Ruhestand verstanden werden. Der Fall des § 207n BDG 1979 ist von der Systematik dieser Norm nicht erfasst. Demnach ist aus der Formulierung dieser Bestimmung zu folgern, dass zwar jeder Übertritt in den Ruhestand (d.h. nach § 13, aber auch etwa nach § 171a und § 191 BDG 1979), nicht aber jede Form der Versetzung in den Ruhestand von § 5 Abs. 6 PG 1965 umfasst ist. Dafür, dass die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand gemäß § 207n BDG 1979 in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 6 PG 1965 nicht einbezogen werden sollte, spricht auch, dass diese Bestimmung gleichzeitig mit der Novellierung des § 5 PG 1965 (und insbesondere der Neufassung des Abs. 6) durch das

  1. Budgetbegleitgesetz 1997 eingefügt wurde (Art. I Z. 1 des
  2. Budgetbegleitgesetzes 1997), sodass die Berücksichtigung des § 207n BDG 1979 - wäre sie beabsichtigt gewesen - nahe gelegen wäre (weitere für diese Auffassung sprechende Erwägungen im Erkenntnis). Was die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand anbelangt, ist von einer taxativen Aufzählung des § 5 Abs. 6 PG 1965 auszugehen.Der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 6, PG 1965 spricht ausdrücklich vom "Übertritt in den Ruhestand" oder einer "Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 87, des Richterdienstgesetzes". Die Gegenüberstellung von "Übertritt in den Ruhestand" und bestimmten Versetzungen zeigt, dass Versetzungen grundsätzlich NICHT als Übertritte in den Ruhestand verstanden werden. Der Fall des Paragraph 207 n, BDG 1979 ist von der Systematik dieser Norm nicht erfasst. Demnach ist aus der Formulierung dieser Bestimmung zu folgern, dass zwar jeder Übertritt in den Ruhestand (d.h. nach Paragraph 13,, aber auch etwa nach Paragraph 171 a und Paragraph 191, BDG 1979), nicht aber jede Form der Versetzung in den Ruhestand von Paragraph 5, Absatz 6, PG 1965 umfasst ist. Dafür, dass die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in den Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz 6, PG 1965 nicht einbezogen werden sollte, spricht auch, dass diese Bestimmung gleichzeitig mit der Novellierung des Paragraph 5, PG 1965 (und insbesondere der Neufassung des Absatz 6,) durch das
  3. Budgetbegleitgesetz 1997 eingefügt wurde (Artikel römisch eins, Ziffer eins, des
  4. Budgetbegleitgesetzes 1997), sodass die Berücksichtigung des Paragraph 207 n, BDG 1979 - wäre sie beabsichtigt gewesen - nahe gelegen wäre (weitere für diese Auffassung sprechende Erwägungen im Erkenntnis). Was die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand anbelangt, ist von einer taxativen Aufzählung des Paragraph 5, Absatz 6, PG 1965 auszugehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.