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{'item': '2000/12/0301'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.01.2001 Geschäftszahl2000/12/0301 Rechtssatz§ 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 beruht auf dem allgemeinen dem StudFG 1992 innewohnenden Gedanken, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhält. Die Sonderregelung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) ist darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung, an der das geförderte Studium betrieben wird, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreicht (hier: die Zulassung zum gewünschten Studium wegen Erfüllung der dafür nach dem UniStG in Verbindung mit dem besonderen Studienrecht vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen) und daher erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen ist, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG 1992 ermöglicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. September 1995, 95/12/0074, VwSlg 14312 A/1995). Dieses (durch § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 sanktionierte) Erfordernis ist daher -Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG 1992 beruht auf dem allgemeinen dem StudFG 1992 innewohnenden Gedanken, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhält. Die Sonderregelung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) ist darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung, an der das geförderte Studium betrieben wird, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreicht (hier: die Zulassung zum gewünschten Studium wegen Erfüllung der dafür nach dem UniStG in Verbindung mit dem besonderen Studienrecht vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen) und daher erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen ist, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG 1992 ermöglicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. September 1995, 95/12/0074, VwSlg 14312 A/1995). Dieses (durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG 1992 sanktionierte) Erfordernis ist daher - wie dies Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
  3. Auflage - in ihrer Kommentierung des § 48 auf Seite 150 zutreffend ausgeführt haben, eine Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssen. wie dies Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
  4. Auflage - in ihrer Kommentierung des Paragraph 48, auf Seite 150 zutreffend ausgeführt haben, eine Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.