RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.01.2001 Geschäftszahl2000/12/0301 RechtssatzDer bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung werden die im StudFG 1992 getroffenen Vorkehrungen für den Fall einer Beeinträchtigung des Studierenden während der ersten beiden Semester, die eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließen oder vermindern (vgl. z.B. das gegenüber den sonstigen Anforderungen für einen günstigen Studienerfolg um die Hälfte reduzierte Ausmaß an Leistungsnachweisen nach § 48 Abs. 2 StudFG 1992 für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung; die Erweiterung der Frist für den Erwerb der erforderlichen Prüfungsnachweise; die Sonderregelung des § 48 Abs. 3 StudFG 1992 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z. 6 StudFG 1992 bei Studienabbruch bzw. Studienunterbrechung nach dem ersten Semester, die das Ausmaß der für den Ausschluss der Rückzahlungspflicht erforderlichen Studienerfolgsnachweise weiter absenkt; die Verringerung der bezogenen Studienbeihilfe im Falle des gemeldeten Ruhens und die damit verbundene Reduktion einer allfälligen Rückzahlungspflicht nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992; die Reduzierung der Rückzahlungspflicht nach § 51 Abs. 3 StudFG 1992), bei einer Gesamtwürdigung hinreichend gerecht, auch wenn sie - wie im Beschwerdefall - Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, nicht erfassen. Aus der Sicht des Beschwerdefalles bestehen daher gegen § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Anfechtung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu führen hätten.Der bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung werden die im StudFG 1992 getroffenen Vorkehrungen für den Fall einer Beeinträchtigung des Studierenden während der ersten beiden Semester, die eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließen oder vermindern vergleiche z.B. das gegenüber den sonstigen Anforderungen für einen günstigen Studienerfolg um die Hälfte reduzierte Ausmaß an Leistungsnachweisen nach Paragraph 48, Absatz 2, StudFG 1992 für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung; die Erweiterung der Frist für den Erwerb der erforderlichen Prüfungsnachweise; die Sonderregelung des Paragraph 48, Absatz 3, StudFG 1992 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, StudFG 1992 bei Studienabbruch bzw. Studienunterbrechung nach dem ersten Semester, die das Ausmaß der für den Ausschluss der Rückzahlungspflicht erforderlichen Studienerfolgsnachweise weiter absenkt; die Verringerung der bezogenen Studienbeihilfe im Falle des gemeldeten Ruhens und die damit verbundene Reduktion einer allfälligen Rückzahlungspflicht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG 1992; die Reduzierung der Rückzahlungspflicht nach Paragraph 51, Absatz 3, StudFG 1992), bei einer Gesamtwürdigung hinreichend gerecht, auch wenn sie - wie im Beschwerdefall - Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, nicht erfassen. Aus der Sicht des Beschwerdefalles bestehen daher gegen Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG 1992 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Anfechtung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu führen hätten.
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