RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2000 Geschäftszahl2000/12/0305 RechtssatzNach herrschender Auffassung ist die Immunität ein Recht, das nicht dem Begünstigten, sondern dem Entsendestaat zusteht, sodass auch nur dieser und nicht der Begünstigte darauf verzichten kann (vgl. dazu zB Neuhold/Hummer/Schreuer - Hrsg, Handbuch des Völkerrechts, Band 13 Textteil, Rz 1649). Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl Nr 66/1966, regelt als multilateraler Staatsvertrag grundsätzlich nur Rechte und Pflichten zwischen den Völkerrechtssubjekten untereinander (hier:Nach herrschender Auffassung ist die Immunität ein Recht, das nicht dem Begünstigten, sondern dem Entsendestaat zusteht, sodass auch nur dieser und nicht der Begünstigte darauf verzichten kann vergleiche dazu zB Neuhold/Hummer/Schreuer - Hrsg, Handbuch des Völkerrechts, Band 13 Textteil, Rz 1649). Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr 66 aus 1966,, regelt als multilateraler Staatsvertrag grundsätzlich nur Rechte und Pflichten zwischen den Völkerrechtssubjekten untereinander (hier: der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Völkerrechtssubjekten). Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen enthält nicht den geringsten Hinweis dafür, dass darüber hinaus die Rechtsbeziehungen zu sonstigen Rechtssubjekten geregelt werden; insbesondere wird (sonstigen) Dritten durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen kein Anspruch auf Aufhebung der Immunität eines Diplomaten eingeräumt. Völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich allenfalls aus Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ergeben könnten - ob dies überhaupt der Fall sein kann, kann hier dahingestellt bleiben - begründen aber keinen Anspruch des Beschwerdeführers, eines (sonstigen) Dritten, auf Geltendmachung der (behaupteten) Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf Aufhebung der Immunität des Leiters des Regionalbüros für Entwicklungszusammenarbeit einer Botschaft (siehe dazu den insoweit zu einer vergleichbaren Frage, ob nämlich die Begründung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (nach Art. 53 MRK) einen Anspruch auf Entscheidungspflicht im Sinn des Art 132 B-VG und § 27 VwGG verschafft, ergangenen hg. Beschluss vom
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