RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2000 Geschäftszahl2000/12/0308 RechtssatzVoraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem die Entscheidungspflicht begründenden Verwaltungsverfahren zukam. Von einem solchen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von einer Verwaltungsbehörde über Rechte und Rechtsverhältnisse formgebunden, also mittels Bescheid, abzusprechen ist (vgl. dazu zB den hg Beschluss vom
- November 1982, 82/10/0179 = VwSlg. 10904 A/1982). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch den in der seiner Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Eingabe geschilderten Vorfall (behauptete Verletzung des Amtsgeheimnisses durch eine bestimmte Person im Zusammenhang mit einem bestimmten gerichtlichen Verfahren) in seiner Sphäre überhaupt betroffen ist. Auch wenn man dies bejaht, hat er mit seinem Vorbringen von der belangten Behörde eine Entscheidung verlangt (im Ergebnis die Erstattung einer Strafanzeige gegen diese Person nach § 84 StPO), die nicht als Bescheid gewertet werden kann. Es kann daher auch ein allfälliges "Verfahren", das zur Findung der Entscheidung abgeführt wird, ob Anzeige erstattet wird oder nicht, kein die Entscheidungspflicht im Sinn des § 73 AVG, des § 27 Abs 1 VwGG idF BGBl I Nr 158/1998 und des Art 132 B-VG begründendes Verwaltungsverfahren sein. Im Übrigen räumt § 86 Abs. 1 Satz 1 StPO jedermann die Berechtigung zur Erstattung einer Anzeige ein. Ein Anspruch des "Privatanzeigers" auf Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens bei einem (wie hier vorgeworfenen) Offizialdelikt besteht nicht. Zu dessen Verfolgung ist ausschließlich der Staatsanwalt berufen; nur wenn der Staatsanwalt die Verfolgung ablehnt oder aufgibt, kann aushilfsweise an seiner Stelle der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger das öffentliche Klagerecht ausüben (vgl. dazu Foregger-Kodek, StPO,
- Auflage Anmerkung II zu § 2 sowie die §§ 2 und 47 ff StPO). Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem die Entscheidungspflicht begründenden Verwaltungsverfahren zukam. Von einem solchen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von einer Verwaltungsbehörde über Rechte und Rechtsverhältnisse formgebunden, also mittels Bescheid, abzusprechen ist vergleiche dazu zB den hg Beschluss vom
- November 1982, 82/10/0179 = VwSlg. 10904 A/1982). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch den in der seiner Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Eingabe geschilderten Vorfall (behauptete Verletzung des Amtsgeheimnisses durch eine bestimmte Person im Zusammenhang mit einem bestimmten gerichtlichen Verfahren) in seiner Sphäre überhaupt betroffen ist. Auch wenn man dies bejaht, hat er mit seinem Vorbringen von der belangten Behörde eine Entscheidung verlangt (im Ergebnis die Erstattung einer Strafanzeige gegen diese Person nach Paragraph 84, StPO), die nicht als Bescheid gewertet werden kann. Es kann daher auch ein allfälliges "Verfahren", das zur Findung der Entscheidung abgeführt wird, ob Anzeige erstattet wird oder nicht, kein die Entscheidungspflicht im Sinn des Paragraph 73, AVG, des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, und des Artikel 132, B-VG begründendes Verwaltungsverfahren sein. Im Übrigen räumt Paragraph 86, Absatz eins, Satz 1 StPO jedermann die Berechtigung zur Erstattung einer Anzeige ein. Ein Anspruch des "Privatanzeigers" auf Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens bei einem (wie hier vorgeworfenen) Offizialdelikt besteht nicht. Zu dessen Verfolgung ist ausschließlich der Staatsanwalt berufen; nur wenn der Staatsanwalt die Verfolgung ablehnt oder aufgibt, kann aushilfsweise an seiner Stelle der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger das öffentliche Klagerecht ausüben vergleiche dazu Foregger-Kodek, StPO,
- Auflage Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 2, sowie die Paragraphen 2 und 47 ff StPO). Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.