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{'item': '2000/13/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2001 Geschäftszahl2000/13/0001 RechtssatzWie insb aus der Systematik der BAO in den §§ 194 ff BAO, aber auch der § 252 und § 295 BAO abzuleiten ist, besteht nach diesem Bundesgesetz eine derartige Stufenordnung, wonach ein Abgabenbescheid von einem Zerlegungsbescheid oder einem Zuteilungsbescheid, ein solcher Zerlegungsbescheid oder Zuteilungsbescheid aber wiederum von einem Messbetragsbescheid abgeleitet ist. Wenn dabei auch das GewStG in bestimmten Teilen Vorbild des KommStG 1993 gewesen ist, so hat es der Gesetzgeber des letztgenannten Gesetzes doch unterlassen, eine bescheidmäßige Feststellung eines Messbetrages vorzusehen. Vielmehr ist er offenbar aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass es zu einer Zerlegung bzw zu einer Zuteilung bereits der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zu kommen hat. Ein solche Zerlegung bzw Zuteilung kann aber nur einen Wert betreffen, der im aufgezeigten Stufenbau der Steuererhebung bereits als eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt worden ist, wie dies der Gesetzgeber der BAO wie aufgezeigt geregelt hat. Dies hat offenkundig der Gesetzgeber des KommStG 1993 auch insoweit erkannt, als er in § 10 Abs 4 KommStG 1993 ausdrücklich angeordnet hat, dass (mangels Anwendbarkeit der Messbetragsbescheide betreffenden § 194 Abs 3 BAO) der Zerlegungsbescheid auch die Feststellung der persönlichen und sachlichen Abgabepflicht zu enthalten hat. Im § 10 Abs 5 KommStG 1993 - diese Gesetzesstelle wurde erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen in das Gesetz eingefügt - fehlt hingegen eine vergleichbare Regelung. Unter Bedachtnahme auf die dargestellte historische Entwicklung und den logischen, stufenmäßigen Aufbau einer Steuererhebung muss dabei von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden. § 10 Abs 5 KommStG 1993 kann somit nur der Sinn beigemessen werden, dass die Zuteilung mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit der persönlichen und sachlichen Abgabepflicht einherzugehen hat.Wie insb aus der Systematik der BAO in den Paragraphen 194, ff BAO, aber auch der Paragraph 252 und Paragraph 295, BAO abzuleiten ist, besteht nach diesem Bundesgesetz eine derartige Stufenordnung, wonach ein Abgabenbescheid von einem Zerlegungsbescheid oder einem Zuteilungsbescheid, ein solcher Zerlegungsbescheid oder Zuteilungsbescheid aber wiederum von einem Messbetragsbescheid abgeleitet ist. Wenn dabei auch das GewStG in bestimmten Teilen Vorbild des KommStG 1993 gewesen ist, so hat es der Gesetzgeber des letztgenannten Gesetzes doch unterlassen, eine bescheidmäßige Feststellung eines Messbetrages vorzusehen. Vielmehr ist er offenbar aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass es zu einer Zerlegung bzw zu einer Zuteilung bereits der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zu kommen hat. Ein solche Zerlegung bzw Zuteilung kann aber nur einen Wert betreffen, der im aufgezeigten Stufenbau der Steuererhebung bereits als eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt worden ist, wie dies der Gesetzgeber der BAO wie aufgezeigt geregelt hat. Dies hat offenkundig der Gesetzgeber des KommStG 1993 auch insoweit erkannt, als er in Paragraph 10, Absatz 4, KommStG 1993 ausdrücklich angeordnet hat, dass (mangels Anwendbarkeit der Messbetragsbescheide betreffenden Paragraph 194, Absatz 3, BAO) der Zerlegungsbescheid auch die Feststellung der persönlichen und sachlichen Abgabepflicht zu enthalten hat. Im Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 - diese Gesetzesstelle wurde erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen in das Gesetz eingefügt - fehlt hingegen eine vergleichbare Regelung. Unter Bedachtnahme auf die dargestellte historische Entwicklung und den logischen, stufenmäßigen Aufbau einer Steuererhebung muss dabei von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden. Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 kann somit nur der Sinn beigemessen werden, dass die Zuteilung mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit der persönlichen und sachlichen Abgabepflicht einherzugehen hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.