RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2000 Geschäftszahl2000/13/0012 RechtssatzIn seinem zum EStG 1972 ergangenen E vom 7.6.1989, 88/13/0095, VwSlg 6406 F/1989, hat der VwGH nach Gegenüberstellung der Bestimmung des § 37 Abs 3 EStG 1972 (der Vorgängerbestimmung des § 37 Abs 5 EStG 1988) mit den Vorschriften des § 37 Abs 2 und des § 32 Z 1 lit c und d EStG 1972 ausgesprochen, dass die im § 32 Z 1 lit c und d legcit genannten Entschädigungen durch § 37 Abs 3 EStG 1972 nicht erfasst werden, weshalb die für die Aufgabe eines Bestandrechtes geleistete Entschädigung mit dem Viertelsteuersatz nicht versteuert werden kann. Die Aussage dieses Erkenntnisses hat für die im hier interessierenden Umfang gleich gestalteten Regelungen des § 37 EStG 1988 in seiner Stammfassung unverändert Gültigkeit. Auch im Geltungsbereich des EStG 1988 entziehen sich die Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit c und d legcit aus den gleichen Gründen einer Besteuerung nach dem Viertelsteuersatz iSd § 37 Abs 5 EStG 1988 in seiner Stammfassung. Entscheidend ist, dass Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Beendigung im Gefolge eines Enteignungsaktes oder zu einem einen solchen rechtfertigenden Zweck droht, hinsichtlich ihrer Besteuerung im Gesetz in einer Weise geregelt sind, die es dieser speziellen Regelung zufolge rechtlich nicht erlaubt, solche Entschädigungen ungeachtet der Ähnlichkeit des ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltes der allgemeinen Regel des § 37 Abs 5 EStG 1988 zu unterwerfen.In seinem zum EStG 1972 ergangenen E vom 7.6.1989, 88/13/0095, VwSlg 6406 F/1989, hat der VwGH nach Gegenüberstellung der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, EStG 1972 (der Vorgängerbestimmung des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988) mit den Vorschriften des Paragraph 37, Absatz 2 und des Paragraph 32, Ziffer eins, Litera c und d EStG 1972 ausgesprochen, dass die im Paragraph 32, Ziffer eins, Litera c und d legcit genannten Entschädigungen durch Paragraph 37, Absatz 3, EStG 1972 nicht erfasst werden, weshalb die für die Aufgabe eines Bestandrechtes geleistete Entschädigung mit dem Viertelsteuersatz nicht versteuert werden kann. Die Aussage dieses Erkenntnisses hat für die im hier interessierenden Umfang gleich gestalteten Regelungen des Paragraph 37, EStG 1988 in seiner Stammfassung unverändert Gültigkeit. Auch im Geltungsbereich des EStG 1988 entziehen sich die Entschädigungen nach Paragraph 32, Ziffer eins, Litera c und d legcit aus den gleichen Gründen einer Besteuerung nach dem Viertelsteuersatz iSd Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 in seiner Stammfassung. Entscheidend ist, dass Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Beendigung im Gefolge eines Enteignungsaktes oder zu einem einen solchen rechtfertigenden Zweck droht, hinsichtlich ihrer Besteuerung im Gesetz in einer Weise geregelt sind, die es dieser speziellen Regelung zufolge rechtlich nicht erlaubt, solche Entschädigungen ungeachtet der Ähnlichkeit des ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltes der allgemeinen Regel des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 zu unterwerfen.
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