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{'item': '2000/13/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2001 Geschäftszahl2000/13/0134 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 87/16/0071 E 3. September 1987 VwSlg 6244 F/1987 RS 4 (hier nur erster und zweiter Satz) StammrechtssatzDie Auslegung völkerrechtlicher Verträge darf grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehenbleiben. Vielmehr ist ein völkerrechtlicher Vertrag gem Art 31 Abs 1 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge BGBl 1980/40 nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Wesentlicher Zweck des Accordino ist, daß Waren mit Ursprung in den beiden Regionen "lokal" ausgetauscht werden. Von einem "lokalen Austausch" kann rechtens nicht mehr gesprochen werden, wenn die begünstigten Waren an Unternehmer (§ 2 Abs 2 UStG) verkauft werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz bzw ihre Betriebsstätte (§§ 26 ff BAO) im übrigen Bundesgebiet haben. Schließlich spricht für diese Auslegung des OGH (Hinweis auf U 11 Os 28-30/86), daß die Ursprungswaren aus den begünstigten Gebieten grundsätzlich zum Verbrauch in eben diesen Zonen verbleiben müssen, auch die langjährige Praxis der beiden Vertragstaaten. Nach Art 31 Abs 3 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1980/40 ist außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. Solcherart machen Wortlaut Systematik sowie Sinn und Zweck des Abkommens ebenso wie die spätere Praxis der Vertragstaaten hinreichend deutlich, daß die durch das Accordino gewährte Zollbegünstigung bedingt voraussetzt, daß die "lokal ausgetauschten " Waren nicht später an Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz) im übrigen Bundesgebiet verkauft werden. *Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge darf grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehenbleiben. Vielmehr ist ein völkerrechtlicher Vertrag gem Artikel 31, Absatz eins, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge BGBl 1980/40 nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Wesentlicher Zweck des Accordino ist, daß Waren mit Ursprung in den beiden Regionen "lokal" ausgetauscht werden. Von einem "lokalen Austausch" kann rechtens nicht mehr gesprochen werden, wenn die begünstigten Waren an Unternehmer (Paragraph 2, Absatz 2, UStG) verkauft werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz bzw ihre Betriebsstätte (Paragraphen 26, ff BAO) im übrigen Bundesgebiet haben. Schließlich spricht für diese Auslegung des OGH (Hinweis auf U 11 Os 28-30/86), daß die Ursprungswaren aus den begünstigten Gebieten grundsätzlich zum Verbrauch in eben diesen Zonen verbleiben müssen, auch die langjährige Praxis der beiden Vertragstaaten. Nach Artikel 31, Absatz 3, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1980/40 ist außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. Solcherart machen Wortlaut Systematik sowie Sinn und Zweck des Abkommens ebenso wie die spätere Praxis der Vertragstaaten hinreichend deutlich, daß die durch das Accordino gewährte Zollbegünstigung bedingt voraussetzt, daß die "lokal ausgetauschten " Waren nicht später an Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz) im übrigen Bundesgebiet verkauft werden. * E 3.9.1987, 87/16/0071 #4 VwSlg 6244 F/1987

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.