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{'item': '2000/13/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2001 Geschäftszahl2000/13/0134 RechtssatzNach Art VIII DBAbk Japan 1963 steht das Besteuerungsrecht für die (

  1. ua)aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen bezogenen Gewinne Österreich selbst dann nicht zu, wenn das japanische Unternehmen eine Betriebsstätte in Österreich unterhält. Nach Abs 2 des Art VIII DBAbk Japan 1963 gilt diese Befreiung auch für die Gewerbesteuer. Art VIII DBAbk Japan 1963 erweitert somit den (sachlichen) Anwendungsbereich des DBAbk Japan 1963 hinsichtlich näher bezeichneter Unternehmen. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, die dort genannten Unternehmen im Betriebsstättenstaat über den generellen Anwendungsbereich des DBAbk Japan 1963 hinaus von einer Besteuerung auch im Bereich der Gewerbesteuer auszunehmen. Es wäre mit den bei der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen nach dem Wiener Übereinkommen anzuwendenden Grundsätzen nicht vereinbar, im Falle des Ersatzes einer der beiden in Art VIII DBAbk Japan 1963 genannten Steuern durch eine namentlich zwar andere, inhaltlich ihrem Wesen nach jedoch vergleichbare Steuer, (Luftfahrt)Unternehmen des einen Vertragstaates gegenüber jenen des anderen Vertragstaates zu benachteiligen, indem die Unternehmen des einen Vertragstaates zwar weiterhin von der Bestimmung des Art VIII DBAbk Japan 1963 erfasst würden, jene des anderen Vertragstaates aber aus dem Regelungsbereich der genannten Bestimmung herausfielen. Aus diesen Gründen ist eine Ähnlichkeitsprüfung im Sinne des Art I Abs 2 DBAbk Japan 1963 auch im Bereich des Art VIII DBAbk Japan 1963 geboten.Nach Artikel römisch acht, DBAbk Japan 1963 steht das Besteuerungsrecht für die (
  2. ua)aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen bezogenen Gewinne Österreich selbst dann nicht zu, wenn das japanische Unternehmen eine Betriebsstätte in Österreich unterhält. Nach Absatz 2, des Artikel römisch acht, DBAbk Japan 1963 gilt diese Befreiung auch für die Gewerbesteuer. Artikel römisch acht, DBAbk Japan 1963 erweitert somit den (sachlichen) Anwendungsbereich des DBAbk Japan 1963 hinsichtlich näher bezeichneter Unternehmen. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, die dort genannten Unternehmen im Betriebsstättenstaat über den generellen Anwendungsbereich des DBAbk Japan 1963 hinaus von einer Besteuerung auch im Bereich der Gewerbesteuer auszunehmen. Es wäre mit den bei der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen nach dem Wiener Übereinkommen anzuwendenden Grundsätzen nicht vereinbar, im Falle des Ersatzes einer der beiden in Artikel römisch acht, DBAbk Japan 1963 genannten Steuern durch eine namentlich zwar andere, inhaltlich ihrem Wesen nach jedoch vergleichbare Steuer, (Luftfahrt)Unternehmen des einen Vertragstaates gegenüber jenen des anderen Vertragstaates zu benachteiligen, indem die Unternehmen des einen Vertragstaates zwar weiterhin von der Bestimmung des Artikel römisch acht, DBAbk Japan 1963 erfasst würden, jene des anderen Vertragstaates aber aus dem Regelungsbereich der genannten Bestimmung herausfielen. Aus diesen Gründen ist eine Ähnlichkeitsprüfung im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz 2, DBAbk Japan 1963 auch im Bereich des Artikel römisch acht, DBAbk Japan 1963 geboten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.