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{'item': '2000/13/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2000 Geschäftszahl2000/13/0148 RechtssatzDie Vorschriften des § 19 EStG 1988 über die Zurechnung von Ausgaben gelten nur dann nicht für die Sonderausgaben, wenn sich aus § 18 EStG 1988 selbst Abweichendes ergibt. Die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 2 vorletzter Absatz EStG 1988 sieht zwar eine Durchbrechung des Abflussprinzips vor. Diese Durchbrechung betrifft allerdings nur die gleichmäßige Verteilungsmöglichkeit als Einmalprämie geleisteter Beträge. In diesem Fall wird dem Steuerpflichtigen ein Antragsrecht eingeräumt, je ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgaben abzuziehen. Damit ist aber nicht gesagt, dass dem Steuerpflichtigen auch ein Wahlrecht insoweit zukäme, nicht geleistete - sondern nur geschuldete - Versicherungsbeiträge im Jahr der Entstehung der Schuld zur Gänze als Sonderausgabe geltend zu machen. Eine derartige Möglichkeit lässt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1983, 81/13/0115, ableiten. Nach diesem Erkenntnis kommt es zwar für die Grundvoraussetzung der Anwendung des § 18 Abs 1 Z 2 vorletzter Absatz EStG 1988, nämlich des Vorliegens "einer einmaligen Leistung", auf das schuldrechtliche Verhältnis (zur Bestimmung der Art der Leistungsverpflichtung) an. Das bedeutet aber nicht, dass der auf Grund der einmaligen Leistungsverpflichtung (zu deren Erfüllung allenfalls Zahlungserleichterungen in Anspruch genommen werden) zu leistende Prämienbetrag bereits vor seiner Leistung als Sonderausgabe geltend gemacht werden könnte. Dass nach § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 (

  1. ua)für den Nachkauf von Versicherungszeiten die Höchstbetragsbegrenzung von 40.000 S für die so genannten "Topfsonderausgaben" nicht gilt, ändert ebenfalls nichts am Erfordernis des Abflusses der Prämienzahlung.Die Vorschriften des Paragraph 19, EStG 1988 über die Zurechnung von Ausgaben gelten nur dann nicht für die Sonderausgaben, wenn sich aus Paragraph 18, EStG 1988 selbst Abweichendes ergibt. Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter Absatz EStG 1988 sieht zwar eine Durchbrechung des Abflussprinzips vor. Diese Durchbrechung betrifft allerdings nur die gleichmäßige Verteilungsmöglichkeit als Einmalprämie geleisteter Beträge. In diesem Fall wird dem Steuerpflichtigen ein Antragsrecht eingeräumt, je ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgaben abzuziehen. Damit ist aber nicht gesagt, dass dem Steuerpflichtigen auch ein Wahlrecht insoweit zukäme, nicht geleistete - sondern nur geschuldete - Versicherungsbeiträge im Jahr der Entstehung der Schuld zur Gänze als Sonderausgabe geltend zu machen. Eine derartige Möglichkeit lässt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1983, 81/13/0115, ableiten. Nach diesem Erkenntnis kommt es zwar für die Grundvoraussetzung der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter Absatz EStG 1988, nämlich des Vorliegens "einer einmaligen Leistung", auf das schuldrechtliche Verhältnis (zur Bestimmung der Art der Leistungsverpflichtung) an. Das bedeutet aber nicht, dass der auf Grund der einmaligen Leistungsverpflichtung (zu deren Erfüllung allenfalls Zahlungserleichterungen in Anspruch genommen werden) zu leistende Prämienbetrag bereits vor seiner Leistung als Sonderausgabe geltend gemacht werden könnte. Dass nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 (
  2. ua)für den Nachkauf von Versicherungszeiten die Höchstbetragsbegrenzung von 40.000 S für die so genannten "Topfsonderausgaben" nicht gilt, ändert ebenfalls nichts am Erfordernis des Abflusses der Prämienzahlung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.