RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2005 Geschäftszahl2000/13/0176 RechtssatzDas in § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 und § 10 Abs. 2 Z. 1 Satz 1 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993 statuierte Tatbestandselement der Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft war nach der für alle österreichischen Gesetze geltenden Regel des § 6 ABGB (Hinweis E 25.9.1984, 83/14/0215, 0222; E 22.3.1993, 91/13/0060; E 9.11.1994, 94/13/0184, VwSlg 6940 F/1994) mit dem Blick auf die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Absicht auszulegen. Dass die Herbeiführung einer gänzlichen Ertragsteuerbefreiung von Unternehmensgewinnen dem gesetzgeberischen Willen zu keiner Zeit entsprach, kann nicht zweifelhaft sein. Eine das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis einer solchen - auch sachlich durch nichts zu rechtfertigenden - gänzlichen Ertragsteuerbefreiung von Unternehmensgewinnen vermeidende Auslegung des Tatbestandselementes der Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft im Verhältnis zu einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprach der gebotenen Auslegung der Gesetzesvorschrift in Orientierung an ihrem Regelungszweck. Aufnahme in den Gesetzestext fand das Merkmal entsprechender Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft zwar erst durch die Novelle BGBl. Nr. 681/1994 für den Zeitpunkt ab dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der damit auch bewirkten Geltung der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom
- Juli 1990, während eine im Zuge der Gesetzwerdung der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 auch schon in Überlegung gestandene Normierung einer entsprechenden Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Steuerbefreiung von Erträgen aus internationaler Schachtelbeteiligung mit der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 letztlich noch nicht formuliert worden war. Diese Umstände standen einer in Orientierung an der klar dokumentierten gesetzgeberischen Absicht vorgenommenen Auslegung des Vergleichbarkeitsbegriffes in den körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften, zumal bei völligem Fehlen einer ausländischen Besteuerung, aber nicht entgegen.Das in Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Satz 1 KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, statuierte Tatbestandselement der Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft war nach der für alle österreichischen Gesetze geltenden Regel des Paragraph 6, ABGB (Hinweis E 25.9.1984, 83/14/0215, 0222; E 22.3.1993, 91/13/0060; E 9.11.1994, 94/13/0184, VwSlg 6940 F/1994) mit dem Blick auf die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Absicht auszulegen. Dass die Herbeiführung einer gänzlichen Ertragsteuerbefreiung von Unternehmensgewinnen dem gesetzgeberischen Willen zu keiner Zeit entsprach, kann nicht zweifelhaft sein. Eine das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis einer solchen - auch sachlich durch nichts zu rechtfertigenden - gänzlichen Ertragsteuerbefreiung von Unternehmensgewinnen vermeidende Auslegung des Tatbestandselementes der Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft im Verhältnis zu einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprach der gebotenen Auslegung der Gesetzesvorschrift in Orientierung an ihrem Regelungszweck. Aufnahme in den Gesetzestext fand das Merkmal entsprechender Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft zwar erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, für den Zeitpunkt ab dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der damit auch bewirkten Geltung der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom
- Juli 1990, während eine im Zuge der Gesetzwerdung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, auch schon in Überlegung gestandene Normierung einer entsprechenden Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Steuerbefreiung von Erträgen aus internationaler Schachtelbeteiligung mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, letztlich noch nicht formuliert worden war. Diese Umstände standen einer in Orientierung an der klar dokumentierten gesetzgeberischen Absicht vorgenommenen Auslegung des Vergleichbarkeitsbegriffes in den körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften, zumal bei völligem Fehlen einer ausländischen Besteuerung, aber nicht entgegen. BeachteBesprechung in: SWI 6/2006, S 273-285;SWI 6 aus 2006,, S 273-285; ÖStZ 1-2/2006, 14-16; Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283;Taxlex Nr 5 aus 2005,, S 280 - 283;