RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2001 Geschäftszahl2000/14/0014 RechtssatzEine Regelung, wonach die Steuer jeweils am
- Tag des dem Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) unmittelbar folgenden Monates fällig wird, entspricht der Sechsten Richtlinie des Rates vom
- Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG). Mit der Norm des § 21 Abs 1aMehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG). Mit der Norm des Paragraph 21, Absatz eins a UStG 1994 wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt: er kann sich für eine Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit am
- des dem Voranmeldungszeitraum unmittelbar folgenden Monates eintritt, oder für eine Regelung, nach welcher einerseits die Fälligkeit erst am
- des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates eintritt und andererseits zusätzlich am
- Dezember eine vorläufige Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung zu entrichten ist. Kein Steuerpflichtiger ist gezwungen, sich für jene der beiden Regelungen zu entscheiden, welche die Sondervorauszahlung beinhaltet. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine höhere Steuer zu entrichten, als im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum angefallen ist. Da der Steuerpflichtige das Risiko, im Wege der vorläufigen Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung nach § 21 Abs 1a UStG 1994 eine zu hohe Steuer zu entrichten, jederzeit abwenden kann, ist ein Verstoß gegen die Richtlinie nicht gegeben (Hinweis EuGH
- Oktober 1993, Rs C-10/92, Balocchi, Slg I-5105). Zudem ist es durchaus sachgerecht, wenn der Mitgliedstaat die ihm durch Art 22 Abs 5 der Richtlinie eingeräumten Befugnisse in der Form ausübt, wie dies durch § 21 Abs 1a UStG 1994 erfolgt ist: Dem Steuerpflichtigen wird ermöglicht, entweder die Steuer ausnahmslos exakt zu berechnen und am
- Tag nach dem Voranmeldungszeitraum zu entrichten, oder durch eine einen Monat später eintretende Fälligkeit einen Zinsenvorteil zu lukrieren, als pauschalen Ausgleich dafür aber eine vorläufige Vorauszahlung in Kauf zu nehmen.UStG 1994 wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt: er kann sich für eine Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit am
- des dem Voranmeldungszeitraum unmittelbar folgenden Monates eintritt, oder für eine Regelung, nach welcher einerseits die Fälligkeit erst am
- des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates eintritt und andererseits zusätzlich am
- Dezember eine vorläufige Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung zu entrichten ist. Kein Steuerpflichtiger ist gezwungen, sich für jene der beiden Regelungen zu entscheiden, welche die Sondervorauszahlung beinhaltet. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine höhere Steuer zu entrichten, als im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum angefallen ist. Da der Steuerpflichtige das Risiko, im Wege der vorläufigen Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung nach Paragraph 21, Absatz eins a, UStG 1994 eine zu hohe Steuer zu entrichten, jederzeit abwenden kann, ist ein Verstoß gegen die Richtlinie nicht gegeben (Hinweis EuGH
- Oktober 1993, Rs C-10/92, Balocchi, Slg I-5105). Zudem ist es durchaus sachgerecht, wenn der Mitgliedstaat die ihm durch Artikel 22, Absatz 5, der Richtlinie eingeräumten Befugnisse in der Form ausübt, wie dies durch Paragraph 21, Absatz eins a, UStG 1994 erfolgt ist: Dem Steuerpflichtigen wird ermöglicht, entweder die Steuer ausnahmslos exakt zu berechnen und am
- Tag nach dem Voranmeldungszeitraum zu entrichten, oder durch eine einen Monat später eintretende Fälligkeit einen Zinsenvorteil zu lukrieren, als pauschalen Ausgleich dafür aber eine vorläufige Vorauszahlung in Kauf zu nehmen.