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{'item': '2000/14/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2004 Geschäftszahl2000/14/0021 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur

Artikel 13

Teil B Buchstabe b in Verbindung mit Teil C Buchstabe a der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelung wie sie § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 vorsieht, nach welcher die Möglichkeit, für die Besteuerung von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung zu optieren, in der Form beschränkt wird, dass gemeinnützige Sportvereine von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen sind? 2.

Artikel 13

Teil B Buchstabe b in Verbindung mit Teil C Buchstabe a der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelung wie sie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 vorsieht, nach welcher die Möglichkeit, für die Besteuerung von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung zu optieren, in der Form beschränkt wird, dass gemeinnützige Sportvereine von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen sind? 3.

Artikel 13

Teil B Buchstabe b in Verbindung mit Teil C Buchstabe a der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelung wie sie § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung in der Fassung BGBl Nr. 33/1993 vorsieht, nach welcher die Möglichkeit, für die Besteuerung von Umsätzen aus der Vermietung zu optieren, nicht besteht, wenn die Vermietung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nicht zu einem Gesamtgewinn bzw Gesamteinnahmenüberschuss führt und ein Gebäude betrifft, das für die Nutzung als privater Wohnraum geeignet ist? 3.

Artikel 13

Teil B Buchstabe b in Verbindung mit Teil C Buchstabe a der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelung wie sie Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Liebhabereiverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993, vorsieht, nach welcher die Möglichkeit, für die Besteuerung von Umsätzen aus der Vermietung zu optieren, nicht besteht, wenn die Vermietung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nicht zu einem Gesamtgewinn bzw Gesamteinnahmenüberschuss führt und ein Gebäude betrifft, das für die Nutzung als privater Wohnraum geeignet ist? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2004/0002 * EuGH-Zahl: C-246/04 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0246 12. Januar 2006 * Vorabentscheidungsantrag mit 2001/14/0019 B 16. März 2005 zurückgezogen (hinsichtlich der dritten Vorlagefrage) * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2006/14/0001 E 25. Juni 2007 VwSlg 8243 F/2007 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/14/0019 Besprechung in: ÖStZ 14/2004, 314 - 316;ÖStZ 14 aus 2004,, 314 - 316;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.