RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl2000/14/0086 RechtssatzDamit eine Lieferung iSd § 1 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 UStG gegeben ist, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Hinweis E 27.6.2000, 97/14/0147). Im konkreten Fall erwarb die P-KG käuflich Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Kauf von der X-Bank als Kreditgeberin finanziert wurde. Der Eigentumsvorbehalt hat zur Übergabe der gekauften Gegenstände an die X-Bank geführt. Es war nicht die X-Bank selbst, die die Gegenstände der P-KG verkauft und unter Eigentumsvorbehalt übertragen hat; der X-Bank ist nur die Stellung der Kreditgeberin zugekommen. Ist die Parteienvereinbarung dergestalt, dass bereits mit der Herausgabe der Gegenstände von der P-KG an die X-Bank die Geldforderungen (anteilig) erlöschen, liegt darin eine Lieferung (von der P-KG an die X-Bank). Sollte aber etwa eine Parteienvereinbarung bestehen, aufgrund welcher die Bank die Kaufgegenstände im eigenen Namen, aber auf Rechnung der P-KG (unter Anrechnung auf deren Geldschuld) durch Verkauf an Dritte verwerten muss, wird zwar die Lieferung der Bank an den Dritten die Lieferung der P-KG an die X-Bank voraussetzen; der Zeitpunkt der Lieferung an die X-Bank wird in einem solchen Fall allerdings - vergleichbar der Regelung des § 3 Abs 3 zweiter Satz UStG 1994 zum Kommissionsgeschäft (Hinweis Ruppe, UStG/2, § 3 Tz 78, und Reiß, StuW 1981, 86) - erst gegeben sein, wenn die Lieferung der X-Bank an den Dritten ausgeführt ist. In einem solchen Fall steht auch die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Lieferung der P-KG an die X-Bank erst in diesem Zeitpunkt fest.Damit eine Lieferung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, UStG gegeben ist, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Hinweis E 27.6.2000, 97/14/0147). Im konkreten Fall erwarb die P-KG käuflich Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Kauf von der X-Bank als Kreditgeberin finanziert wurde. Der Eigentumsvorbehalt hat zur Übergabe der gekauften Gegenstände an die X-Bank geführt. Es war nicht die X-Bank selbst, die die Gegenstände der P-KG verkauft und unter Eigentumsvorbehalt übertragen hat; der X-Bank ist nur die Stellung der Kreditgeberin zugekommen. Ist die Parteienvereinbarung dergestalt, dass bereits mit der Herausgabe der Gegenstände von der P-KG an die X-Bank die Geldforderungen (anteilig) erlöschen, liegt darin eine Lieferung (von der P-KG an die X-Bank). Sollte aber etwa eine Parteienvereinbarung bestehen, aufgrund welcher die Bank die Kaufgegenstände im eigenen Namen, aber auf Rechnung der P-KG (unter Anrechnung auf deren Geldschuld) durch Verkauf an Dritte verwerten muss, wird zwar die Lieferung der Bank an den Dritten die Lieferung der P-KG an die X-Bank voraussetzen; der Zeitpunkt der Lieferung an die X-Bank wird in einem solchen Fall allerdings - vergleichbar der Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz UStG 1994 zum Kommissionsgeschäft (Hinweis Ruppe, UStG/2, Paragraph 3, Tz 78, und Reiß, StuW 1981, 86) - erst gegeben sein, wenn die Lieferung der X-Bank an den Dritten ausgeführt ist. In einem solchen Fall steht auch die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Lieferung der P-KG an die X-Bank erst in diesem Zeitpunkt fest.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.