RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl2000/14/0127 RechtssatzDer VwGH hat bereits im Erkenntnis vom
- Mai 1987, 86/13/0068, (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1990, 86/13/0136), zu Recht erkannt, dass die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG eine Zuweisung von über das Ausmaß seiner Hafteinlage hinausgehenden Verlusten nicht zulässt, weil der Kommanditist den seine Einlage übersteigenden Verlustanteil wirtschaftlich nicht zu tragen hat. Die Verlustzurechnung an die Kommanditisten ist von deren Haftung abhängig und daher bei Fehlen einer Nachschusspflicht mit ihrer Einlage begrenzt. Dem steht § 19 EStG nicht entgegen, der die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben regelt, zumal unbestritten ist, dass die von der KG abgesetzten Werbungskosten tatsächlich in den Streitjahren abgeflossen sind. Da Kommanditisten aber auf Grund ihrer handelsrechtlichen Stellung nicht über mehr die Verfügungsmacht verlieren können als über ihre Einlage, findet dieser Abfluss auf der Ebene der Gesellschafter für die Frage der Zuweisung des Verlustes im Ausmaß der Kommanditeinlage seine Grenze. Aus einem Werbungskostenüberschuss resultierende Verluste können daher über die Einlage des Kommanditisten hinaus im Jahr der Entstehung nicht den Kommanditisten, sondern nur den Komplementär treffen. Verluste dürfen einem Gesellschafter nur zugerechnet werden, wenn sie sich bei ihm wirtschaftlich belastend auswirken können (Hinweis Doralt, EStG4, § 28 Tz 279). Die Zurechnung des Werbungskostenüberschusses wird allerdings über die handelsrechtliche Haftung des Kommanditisten hinaus insoweit zu erfolgen haben, als diesem Gesellschafter insb aufgrund einer ernst gemeinten Haftungserweiterungs- bzw Garantieerklärung für die Gesellschaft eine Inanspruchnahme tatsächlich droht (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 28 Tz 90). § 24 Abs 1 lit e BAO steht der Beschränkung der Verlustzuweisung an Kommanditisten nicht entgegen. Diese Bestimmung normiert, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, diesen Personen so zuzurechnen sind, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Bestimmung regelt damit die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 24 Tz 5).Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom
- Mai 1987, 86/13/0068, (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1990, 86/13/0136), zu Recht erkannt, dass die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG eine Zuweisung von über das Ausmaß seiner Hafteinlage hinausgehenden Verlusten nicht zulässt, weil der Kommanditist den seine Einlage übersteigenden Verlustanteil wirtschaftlich nicht zu tragen hat. Die Verlustzurechnung an die Kommanditisten ist von deren Haftung abhängig und daher bei Fehlen einer Nachschusspflicht mit ihrer Einlage begrenzt. Dem steht Paragraph 19, EStG nicht entgegen, der die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben regelt, zumal unbestritten ist, dass die von der KG abgesetzten Werbungskosten tatsächlich in den Streitjahren abgeflossen sind. Da Kommanditisten aber auf Grund ihrer handelsrechtlichen Stellung nicht über mehr die Verfügungsmacht verlieren können als über ihre Einlage, findet dieser Abfluss auf der Ebene der Gesellschafter für die Frage der Zuweisung des Verlustes im Ausmaß der Kommanditeinlage seine Grenze. Aus einem Werbungskostenüberschuss resultierende Verluste können daher über die Einlage des Kommanditisten hinaus im Jahr der Entstehung nicht den Kommanditisten, sondern nur den Komplementär treffen. Verluste dürfen einem Gesellschafter nur zugerechnet werden, wenn sie sich bei ihm wirtschaftlich belastend auswirken können (Hinweis Doralt, EStG4, Paragraph 28, Tz 279). Die Zurechnung des Werbungskostenüberschusses wird allerdings über die handelsrechtliche Haftung des Kommanditisten hinaus insoweit zu erfolgen haben, als diesem Gesellschafter insb aufgrund einer ernst gemeinten Haftungserweiterungs- bzw Garantieerklärung für die Gesellschaft eine Inanspruchnahme tatsächlich droht (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 28, Tz 90). Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, BAO steht der Beschränkung der Verlustzuweisung an Kommanditisten nicht entgegen. Diese Bestimmung normiert, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, diesen Personen so zuzurechnen sind, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Bestimmung regelt damit die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Paragraph 24, Tz 5). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/14/0128 2000/14/0130 2000/14/0129 Besprechung in: AnwBl 2001, S 552 - S 554;
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.