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{'item': '2000/14/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2003 Geschäftszahl2000/14/0165 RechtssatzDer Umstand, dass § 21 Abs 1 Z 1 KStG 1988 bezüglich des Begriffes und der Ermittlung der Einkünfte auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes verweist, führt dazu, dass auch einer Körperschaft Einkünfte im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften zufließen können. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Körperschaften umfasst insbesondere auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Ob eine ausländische Körperschaft eine künstlerische Tätigkeit im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften entfaltet, ist nach dem Inhalt der erbrachten Leistung, nicht aber nach der Rechtsnatur des Leistenden zu beurteilen. Dass aber die Leistungen einer Gruppe von Schauspielern künstlerische Leistungen sein können, liegt auf der Hand. Solcherart können ausländische Schauspielergruppen im Rechtskleid der juristischen Person als beschränkt steuerpflichtige Körperschaften angesehen werden, die im Inland Einkünfte aus der Tätigkeit als Künstler erzielten (Hinweis E

  1. März 1990, 86/13/0177). Für den Fall, dass keine künstlerischen Tätigkeiten vorliegen, ist jedenfalls der Tatbestand des Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen iSd § 98 Z 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG erfüllt. Die an sie bezahlten Vergütungen unterliegen somit nach innerstaatlichem Steuerrecht dem Steuerabzug gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG. Auf weitere Umstände, wie die Anzahl der von der Theatergesellschaft entwickelten Theaterproduktionen oder das Fehlen der Mitwirkungsmöglichkeit von Ensemblemitgliedern an der Mitbestimmung und das Fehlen einer Gewinnbeteiligung von Ensemblemitgliedern, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.Der Umstand, dass Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 bezüglich des Begriffes und der Ermittlung der Einkünfte auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes verweist, führt dazu, dass auch einer Körperschaft Einkünfte im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften zufließen können. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Körperschaften umfasst insbesondere auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Ob eine ausländische Körperschaft eine künstlerische Tätigkeit im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften entfaltet, ist nach dem Inhalt der erbrachten Leistung, nicht aber nach der Rechtsnatur des Leistenden zu beurteilen. Dass aber die Leistungen einer Gruppe von Schauspielern künstlerische Leistungen sein können, liegt auf der Hand. Solcherart können ausländische Schauspielergruppen im Rechtskleid der juristischen Person als beschränkt steuerpflichtige Körperschaften angesehen werden, die im Inland Einkünfte aus der Tätigkeit als Künstler erzielten (Hinweis E
  2. März 1990, 86/13/0177). Für den Fall, dass keine künstlerischen Tätigkeiten vorliegen, ist jedenfalls der Tatbestand des Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen iSd Paragraph 98, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG erfüllt. Die an sie bezahlten Vergütungen unterliegen somit nach innerstaatlichem Steuerrecht dem Steuerabzug gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG. Auf weitere Umstände, wie die Anzahl der von der Theatergesellschaft entwickelten Theaterproduktionen oder das Fehlen der Mitwirkungsmöglichkeit von Ensemblemitgliedern an der Mitbestimmung und das Fehlen einer Gewinnbeteiligung von Ensemblemitgliedern, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. BeachteBesprechung in: SWI 3/2004, 99 - 107;SWI 3 aus 2004,, 99 - 107;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.