RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.2004 Geschäftszahl2000/14/0197 RechtssatzAus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass eine Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO erfolgt ist. Die belangte Behörde hat durch die Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides übernommen und überdies auch in ihrer eigenen Begründung keinen Zweifel daran gelassen, dass von der Rechtswirksamkeit der Bescheiderlassung auszugehen ist und die Berufung daher zu Recht als verspätet gemäß § 273 Abs. 1 (lit. b) BAO zurückgewiesen wurde. Solcherart ist im Zurückweisungsbescheid eine Feststellung der wirksamen Erlassung des mit der Berufung bekämpften Bescheides zu erblicken und der Beschwerdeführer insofern in seinen Rechten verletzt, als damit auch über die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 1996 abgesprochen wurde (Hinweis E
- April 1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984). (Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom
- Jänner 1999 zur Einkommensteuer 1996 veranlagt. Das Finanzamt verfügte die Zustellung dieses Bescheides an eine bestimmte Adresse. Auf Grund eines vom Beschwerdeführer am
- Juli 1998 erteilten Nachsendeauftrags wurde der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch an der Nachsendeadresse am
- Jänner 1999 hinterlegt und infolge Nichtbehebung am
- Februar 1999 an das Finanzamt retourniert. Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2000 beantragte der Beschwerdeführer die (neuerliche) Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom
- Jänner 1999 zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters und erhob zugleich "vorsichtshalber" Berufung gegen diesen Bescheid. Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 gemäß § 273 Abs. 1 BAO mit Bescheid vom
- Mai 2000 zurück mit der Begründung, die Berufungsfrist sei abgelaufen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid, welche mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.)Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass eine Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 nach Paragraph 273, Absatz eins, Litera b, BAO erfolgt ist. Die belangte Behörde hat durch die Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides übernommen und überdies auch in ihrer eigenen Begründung keinen Zweifel daran gelassen, dass von der Rechtswirksamkeit der Bescheiderlassung auszugehen ist und die Berufung daher zu Recht als verspätet gemäß Paragraph 273, Absatz eins, (Litera b,) BAO zurückgewiesen wurde. Solcherart ist im Zurückweisungsbescheid eine Feststellung der wirksamen Erlassung des mit der Berufung bekämpften Bescheides zu erblicken und der Beschwerdeführer insofern in seinen Rechten verletzt, als damit auch über die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 1996 abgesprochen wurde (Hinweis E
- April 1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984). (Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom
- Jänner 1999 zur Einkommensteuer 1996 veranlagt. Das Finanzamt verfügte die Zustellung dieses Bescheides an eine bestimmte Adresse. Auf Grund eines vom Beschwerdeführer am
- Juli 1998 erteilten Nachsendeauftrags wurde der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch an der Nachsendeadresse am
- Jänner 1999 hinterlegt und infolge Nichtbehebung am
- Februar 1999 an das Finanzamt retourniert. Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2000 beantragte der Beschwerdeführer die (neuerliche) Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom
- Jänner 1999 zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters und erhob zugleich "vorsichtshalber" Berufung gegen diesen Bescheid. Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 gemäß Paragraph 273, Absatz eins, BAO mit Bescheid vom
- Mai 2000 zurück mit der Begründung, die Berufungsfrist sei abgelaufen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid, welche mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.)