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{'item': '2000/15/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2000/15/0031 RechtssatzDie Wortfolge "des Steuerpflichtigen" in § 13 Abs. 1 PauschalierungsV, BGBl II 430/1997, bezieht sich nicht nur auf die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch auf die Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Dazu ist festzustellen, dass im zweitgenannten Fall Beiträge des Steuerpflichtigen im engeren Sinn (nämlich: für die Person des Steuerpflichtigen) nicht denkbar sind, weil das FLAG nur eine Beitragspflicht des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 39 Abs. 5 lit. c FLAG) bzw. des Dienstgebers für die Personen, die zu ihm in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, normiert. Beitragsgrundlage ist im ersten Fall der vom Einheitswert des Betriebes abgeleitete Grundsteuermessbetrag (§ 44 Abs. 1 FLAG), im zweiten Fall die Summe der Arbeitslöhne, unabhängig davon, ob diese beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (§ 41 Abs. 3 FLAG). Die Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen beziehen sich nicht auf die Person des Steuerpflichtigen, sondern auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als solchen. Die Bestimmung kann daher nicht so interpretiert werden, dass es sich dabei um Beiträge handelt, die den Steuerpflichtigen persönlich betreffen. Die Bestimmung ist vielmehr so zu verstehen, dass es sich um solche Beiträge handelt, bei denen der Steuerpflichtige Beitragsschuldner ist. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG schulden die Beiträge der hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Kinder zur ungeteilten Hand jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird.Die Wortfolge "des Steuerpflichtigen" in Paragraph 13, Absatz eins, PauschalierungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 430 aus 1997,, bezieht sich nicht nur auf die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch auf die Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Dazu ist festzustellen, dass im zweitgenannten Fall Beiträge des Steuerpflichtigen im engeren Sinn (nämlich: für die Person des Steuerpflichtigen) nicht denkbar sind, weil das FLAG nur eine Beitragspflicht des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph 39, Absatz 5, Litera c, FLAG) bzw. des Dienstgebers für die Personen, die zu ihm in einem Dienstverhältnis iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 stehen, normiert. Beitragsgrundlage ist im ersten Fall der vom Einheitswert des Betriebes abgeleitete Grundsteuermessbetrag (Paragraph 44, Absatz eins, FLAG), im zweiten Fall die Summe der Arbeitslöhne, unabhängig davon, ob diese beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Paragraph 41, Absatz 3, FLAG). Die Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen beziehen sich nicht auf die Person des Steuerpflichtigen, sondern auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als solchen. Die Bestimmung kann daher nicht so interpretiert werden, dass es sich dabei um Beiträge handelt, die den Steuerpflichtigen persönlich betreffen. Die Bestimmung ist vielmehr so zu verstehen, dass es sich um solche Beiträge handelt, bei denen der Steuerpflichtige Beitragsschuldner ist. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG schulden die Beiträge der hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Kinder zur ungeteilten Hand jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0142 E 22. Dezember 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.