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{'item': '2000/15/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2003 Geschäftszahl2000/15/0033 RechtssatzFür die Haftung des Beschwerdeführers (Betreibers der Konzertagentur) dem Grunde nach (hinsichtlich der Abzugsteuer) betreffend die von den Künstlern erzielten Einkünfte ist es bedeutungslos, ob dem Auftreten des Künstlers direkte Rechtsbeziehungen des Beschwerdeführers zu ihm zu Grunde lagen oder ob es an solchen Rechtsbeziehungen gefehlt hat, weil der Beschwerdeführer von einem anderen (ausländischen, gewerblichen) Unternehmer jene Produktion entgeltlich erworben hatte, als deren Bestandteil der Auftritt des betroffenen Künstlers erfolgt war. Diese Konsequenz ergibt sich aus dem letzten Halbsatz der Bestimmung des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden. Diese mit dem Ausdruck "Künstlerdurchgriff" bezeichnete gesetzliche Anordnung zielt auf solche Fälle ab, in denen ein beschränkt Steuerpflichtiger für seine Tätigkeiten Einkünfte erzielt, ohne mit dem inländischen Veranstalter in Vertragsbeziehungen zu stehen (Hinweis E

  1. Juli 1994, 91/13/0222). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 91/13/0222 zum Ausdruck gebracht hat, ist es nach der österreichischen Rechtslage aber deshalb bedeutsam, ob der Beschwerdeführer Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler unterhält oder bloß zu einer Künstleragentur, als im letztgenannten Fall der Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nur jener Anteil des Entgeltes unterliegt, der Einkünfte des Künstlers darstellt. Dazu zählen neben der Künstlergage auch Sachzuwendungen wie der Ersatz von Reise- oder Hotelkosten des Künstlers, nicht jedoch außerhalb dessen der Künstleragentur zufließende Entgeltsbestandteile für Leistungen welcher Art immer.Für die Haftung des Beschwerdeführers (Betreibers der Konzertagentur) dem Grunde nach (hinsichtlich der Abzugsteuer) betreffend die von den Künstlern erzielten Einkünfte ist es bedeutungslos, ob dem Auftreten des Künstlers direkte Rechtsbeziehungen des Beschwerdeführers zu ihm zu Grunde lagen oder ob es an solchen Rechtsbeziehungen gefehlt hat, weil der Beschwerdeführer von einem anderen (ausländischen, gewerblichen) Unternehmer jene Produktion entgeltlich erworben hatte, als deren Bestandteil der Auftritt des betroffenen Künstlers erfolgt war. Diese Konsequenz ergibt sich aus dem letzten Halbsatz der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988, wonach es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden. Diese mit dem Ausdruck "Künstlerdurchgriff" bezeichnete gesetzliche Anordnung zielt auf solche Fälle ab, in denen ein beschränkt Steuerpflichtiger für seine Tätigkeiten Einkünfte erzielt, ohne mit dem inländischen Veranstalter in Vertragsbeziehungen zu stehen (Hinweis E
  2. Juli 1994, 91/13/0222). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 91/13/0222 zum Ausdruck gebracht hat, ist es nach der österreichischen Rechtslage aber deshalb bedeutsam, ob der Beschwerdeführer Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler unterhält oder bloß zu einer Künstleragentur, als im letztgenannten Fall der Abzugsteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 nur jener Anteil des Entgeltes unterliegt, der Einkünfte des Künstlers darstellt. Dazu zählen neben der Künstlergage auch Sachzuwendungen wie der Ersatz von Reise- oder Hotelkosten des Künstlers, nicht jedoch außerhalb dessen der Künstleragentur zufließende Entgeltsbestandteile für Leistungen welcher Art immer. BeachteBesprechung in: SWI 3/2004, 99 - 107;SWI 3 aus 2004,, 99 - 107;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.