DBAbk-Schweiz und " unselbständige Arbeit"
Die beiden Begriffe sind nach der jeweiligen
nerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des DBAbk-Schweiz im Jahr 1974 zu
terpretieren. Im Zeitpunkt des Abschlusses des DBAbk-Schweiz im Jahr 1974 (BGBl Nr 1975/64) war das Geschäftsführerentgelt eines Gesellschafters ungeachtet der Höhe seiner Beteiligung an der GmbH grundsätzlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren. Bei Einmanngesellschaften, bei denen der Gesellschafter auch Geschäftsführer war, lagen ebenfalls grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (Hinweis E
Kraft. Somit zählten im Zeitpunkt des Abschlusses des DBAbk-Schweiz Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach österreichischem Besteuerungsrecht nicht zu den selbstständigen, sondern zu den nichtselbstständigen Einkünften, weswegen im Beschwerdefall abkommensrechtlich auch nicht die Zuteilungsnorm für selbständige Tätigkeit iSd Art 14 DBAbk-Schweiz, sondern jene für unselbstständige Arbeit iSd Art 15 legcit zur Anwendung kommt. Zu diesem Auslegungsergebnis sind auch die Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten im Rahmen des Verständigungsverfahrens gekommen (AÖFV Nr 153/1992; vgl auch SWI 1995, 408). Dieses Auslegungsergebnis ist allerdings für den Verwaltungsgerichtshof nicht bindend (Hinweis E 27. August 1991, 90/14/0237).Die Begriffe "selbständige Tätigkeit"
, DBAbk-Schweiz und " unselbständige Arbeit"
Die beiden Begriffe sind nach der jeweiligen
nerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des DBAbk-Schweiz im Jahr 1974 zu
terpretieren. Im Zeitpunkt des Abschlusses des DBAbk-Schweiz im Jahr 1974 (BGBl Nr 1975/64) war das Geschäftsführerentgelt eines Gesellschafters ungeachtet der Höhe seiner Beteiligung an der GmbH grundsätzlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren. Bei Einmanngesellschaften, bei denen der Gesellschafter auch Geschäftsführer war, lagen ebenfalls grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (Hinweis E
Kraft. Somit zählten im Zeitpunkt des Abschlusses des DBAbk-Schweiz Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach österreichischem Besteuerungsrecht nicht zu den selbstständigen, sondern zu den nichtselbstständigen Einkünften, weswegen im Beschwerdefall abkommensrechtlich auch nicht die Zuteilungsnorm für selbständige Tätigkeit iSd Artikel 14, DBAbk-Schweiz, sondern jene für unselbstständige Arbeit iSd Artikel 15, legcit zur Anwendung kommt. Zu diesem Auslegungsergebnis sind auch die Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten im Rahmen des Verständigungsverfahrens gekommen (AÖFV Nr 153 aus 1992,; vergleiche auch SWI 1995, 408). Dieses Auslegungsergebnis ist allerdings für den Verwaltungsgerichtshof nicht bindend (Hinweis E 27. August 1991, 90/14/0237).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.