RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2003 Geschäftszahl2000/15/0138 RechtssatzDer Unternehmer hat die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer bzw. den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der BAO. Der Unternehmer hat die selbst berechnete Steuer am Fälligkeitstag zu entrichten. Der vorangemeldete Überschuss ist als Gutschrift zu behandeln, die - zufolge der Sondervorschrift des § 21 Abs. 1 UStG 1994 - mit Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam wird. Auch Gutschriften dieser Art sind nach § 215 BAO zu behandeln. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Verfügbarkeit des Abgabengläubigers und des Abgabenpflichtigen über ein gemäß den Verrechnungsbestimmungen der §§ 213 f BAO zu Stande gekommenes Guthaben. Über ein solches Guthaben hat zunächst die Abgabenbehörde nach den Regeln der Abs. 1 bis 3 des § 215 BAO zwingend zu verfügen. Demnach sind mit Guthaben vorrangig fällige Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen, die bei der selben Abgabenbehörde bestehen. In zweiter Linie kommt dann die Verrechnung mit bei anderen Finanz- oder Zollämtern bestehenden fälligen Abgabenschuldigkeiten in Betracht. Ein gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO nicht mehr der Disposition des Abgabengläubigers zugängliches Guthaben unterliegt nach dem vierten Absatz dieser Bestimmung der Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen und unterliegt auch dem Zugriff seiner öffentlichen oder privaten Gläubiger.Der Unternehmer hat die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer bzw. den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der BAO. Der Unternehmer hat die selbst berechnete Steuer am Fälligkeitstag zu entrichten. Der vorangemeldete Überschuss ist als Gutschrift zu behandeln, die - zufolge der Sondervorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994 - mit Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam wird. Auch Gutschriften dieser Art sind nach Paragraph 215, BAO zu behandeln. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Verfügbarkeit des Abgabengläubigers und des Abgabenpflichtigen über ein gemäß den Verrechnungsbestimmungen der Paragraphen 213, f BAO zu Stande gekommenes Guthaben. Über ein solches Guthaben hat zunächst die Abgabenbehörde nach den Regeln der Absatz eins bis 3 des Paragraph 215, BAO zwingend zu verfügen. Demnach sind mit Guthaben vorrangig fällige Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen, die bei der selben Abgabenbehörde bestehen. In zweiter Linie kommt dann die Verrechnung mit bei anderen Finanz- oder Zollämtern bestehenden fälligen Abgabenschuldigkeiten in Betracht. Ein gemäß Paragraph 215, Absatz eins bis 3 BAO nicht mehr der Disposition des Abgabengläubigers zugängliches Guthaben unterliegt nach dem vierten Absatz dieser Bestimmung der Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen und unterliegt auch dem Zugriff seiner öffentlichen oder privaten Gläubiger.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.