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{'item': '2000/15/0162'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2001 Geschäftszahl2000/15/0162 RechtssatzDie Behörde hat nach Maßgabe einer so genannten "Verbalnote" der Vertretung der Europäischen Kommission angenommen, die Abgabepflichtige falle nicht unter Art 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (67/444 EWG, 67/28 Euratom), weswegen ihre Bezüge als Dokumentalistin in Österreich zu besteuern seien. Die dazu herangezogene Begründung, es sei nach Ansicht des BMF stets Angelegenheit der jeweiligen internationalen Organisation, den Status der in ihren Diensten stehenden Personen zu beurteilen, trifft so (verstanden offenbar in einer Art Bindungswirkung) nicht zu. Auch eine tatsächlich unterbliebene Einhebung von Steuern der Gemeinschaft von den Bezügen der Abgabepflichtigen beantwortet noch nicht hinreichend die Frage, ob der Abgabepflichtigen der Status einer sonstigen Bediensteten bzw einer örtlichen Bediensteten iSd Art 2 lit a der Verordnung (549/69/EWG, ABl 1969, L. 74) zukommt. Die Behörde hätte somit an Hand der konkreten Tätigkeit der Abgabepflichtigen unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung Nr 259/68 des Rates vom

  1. Februar 1968 (siehe dazu auch das Vorabentscheidungsersuchen des OGH vom
  2. März 2001, 90bA309/00g), und der dazu ergangenen Rechtsprechung den Status der Abgabepflichtigen feststellen müssen. Die Rechtsmeinung der Behörde, an die Beurteilung in der "Verbalnote" gebunden zu sein, ist unrichtig.Die Behörde hat nach Maßgabe einer so genannten "Verbalnote" der Vertretung der Europäischen Kommission angenommen, die Abgabepflichtige falle nicht unter Artikel 13, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (67/444 EWG, 67/28 Euratom), weswegen ihre Bezüge als Dokumentalistin in Österreich zu besteuern seien. Die dazu herangezogene Begründung, es sei nach Ansicht des BMF stets Angelegenheit der jeweiligen internationalen Organisation, den Status der in ihren Diensten stehenden Personen zu beurteilen, trifft so (verstanden offenbar in einer Art Bindungswirkung) nicht zu. Auch eine tatsächlich unterbliebene Einhebung von Steuern der Gemeinschaft von den Bezügen der Abgabepflichtigen beantwortet noch nicht hinreichend die Frage, ob der Abgabepflichtigen der Status einer sonstigen Bediensteten bzw einer örtlichen Bediensteten iSd Artikel 2, Litera a, der Verordnung (549/69/EWG, Amtsblatt 1969, L. 74) zukommt. Die Behörde hätte somit an Hand der konkreten Tätigkeit der Abgabepflichtigen unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung Nr 259/68 des Rates vom
  3. Februar 1968 (siehe dazu auch das Vorabentscheidungsersuchen des OGH vom
  4. März 2001, 90bA309/00g), und der dazu ergangenen Rechtsprechung den Status der Abgabepflichtigen feststellen müssen. Die Rechtsmeinung der Behörde, an die Beurteilung in der "Verbalnote" gebunden zu sein, ist unrichtig. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/14/0121 E
  5. Februar 2002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.