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{'item': '2000/15/0179'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2005 Geschäftszahl2000/15/0179 RechtssatzIm gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Betrieb mit Ausnahme bestimmter Eigentumswohnungen der W GmbH & Co KG übertragen. Diese Eigentumswohnungen hat er dem Betrieb der genannten KG dauerhaft zur Nutzung überlassen, weshalb sie Sonderbetriebsvermögen darstellen. Somit hat der gesamte Betrieb des Beschwerdeführers in das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft Eingang gefunden, und zwar zum Teil in das gemeinschaftliche Betriebsvermögen, zum Teil in das Sonderbetriebsvermögen. Die Gegenleistung bestand ausschließlich in der Gewährung von Gesellschaftsrechten. Der Vorgang stellt insgesamt eine Betriebsübertragung iSd Art. IV UmgrStG dar. Aus § 24 Abs. 1 und 2 iVm § 16 Abs. 1 UmgrStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, beim Einbringenden sohin keine Aufdeckung der stillen Reserven Platz greift. Auch für die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebes, die zu Sonderbetriebsvermögen werden, ist die in § 24 Abs. 2 UmgrStG normierte Voraussetzung der Buchwertfortführung erfüllt, dass es bei den beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt (Hinweis Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz3, Rz 95 zu § 24;Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Betrieb mit Ausnahme bestimmter Eigentumswohnungen der W GmbH & Co KG übertragen. Diese Eigentumswohnungen hat er dem Betrieb der genannten KG dauerhaft zur Nutzung überlassen, weshalb sie Sonderbetriebsvermögen darstellen. Somit hat der gesamte Betrieb des Beschwerdeführers in das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft Eingang gefunden, und zwar zum Teil in das gemeinschaftliche Betriebsvermögen, zum Teil in das Sonderbetriebsvermögen. Die Gegenleistung bestand ausschließlich in der Gewährung von Gesellschaftsrechten. Der Vorgang stellt insgesamt eine Betriebsübertragung iSd Artikel römisch vier, UmgrStG dar. Aus Paragraph 24, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, UmgrStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, beim Einbringenden sohin keine Aufdeckung der stillen Reserven Platz greift. Auch für die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebes, die zu Sonderbetriebsvermögen werden, ist die in Paragraph 24, Absatz 2, UmgrStG normierte Voraussetzung der Buchwertfortführung erfüllt, dass es bei den beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt (Hinweis Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz3, Rz 95 zu Paragraph 24,; Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Rz 42 zu § 23, und Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden2, 1072ff; Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts7, 385).Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Rz 42 zu Paragraph 23,, und Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden2, 1072ff; Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts7, 385).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.