RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2001 Geschäftszahl2000/16/0380 RechtssatzDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom
- Oktober 1999 in der Rs C-439/97, Sandoz GmbH, Slg 1999, I-7066, zu der vom VwGH mit Beschluss vom
- Dezember 1997, 96/16/0256, vorgelegten Frage, ob die Besteuerung von Darlehen (so weit dabei ein Kapitalfluss von einem Staat in einen anderen erfolgt) durch § 33 TP 8 Abs 1 GebG eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art 73b EGV darstellt, verneinend geantwortet. In Anwendung dieses Urteiles muss daher auch Frage, ob die Belastung des Erwerbs polnischer Gesellschaftsanteile durch die Beschwerdeführerin, eine AG mit Sitz in Österreich, mit der Börsenumsatzsteuer, der Kapitalverkehrsfreiheit gem Art 56 EG (früher 73b EGV) widerspreche, verneint werden, weil die Anwendung der Börsenumsatzsteuer auf einen Kapitalfluss über die Grenze nicht anders zu beurteilen ist als die Anwendung der Darlehensgebühr auf einen entsprechenden inländischen Kapitalfluss. Dazu kommt, dass auch die von der Beschwerde bemühte Literaturstelle (Hinweis Matzka, Das österreichische Steuerrecht im Lichte der Freiheit des Kapitalverkehrs 37) den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen vermag; führt doch die zitierte Autorin an anderer Stelle (143 bis 145) ausdrücklich aus, dass ein Verstoss des österreichischen Börsenumsatzsteuerrechtes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu verneinen ist. Auch die deutsche Standardliteratur enthält zum Kapitalverkehrsteuerrecht (Hinweis Brönner/Kamprad, KommzKVG4 und Kinnebrock/Meulenbergh, KVG5) betreffend die Börsenumsatzsteuer (bei durchaus vergleichbarer Rechtslage) keinerlei Ausführungen in Richtung einer allfälligen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Steuer. Der behauptete Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher zu verneinen, und zwar zweifelsfrei im Sinne der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- Oktober 1982 in der Rs 283/81 (EuGHE 1982, 3415) C.I.L.F.I.T., sodass keine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 Abs 3 EG besteht. Der VwGH ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde.Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom
- Oktober 1999 in der Rs C-439/97, Sandoz GmbH, Slg 1999, I-7066, zu der vom VwGH mit Beschluss vom
- Dezember 1997, 96/16/0256, vorgelegten Frage, ob die Besteuerung von Darlehen (so weit dabei ein Kapitalfluss von einem Staat in einen anderen erfolgt) durch Paragraph 33, TP 8 Absatz eins, GebG eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikel 73 b, EGV darstellt, verneinend geantwortet. In Anwendung dieses Urteiles muss daher auch Frage, ob die Belastung des Erwerbs polnischer Gesellschaftsanteile durch die Beschwerdeführerin, eine AG mit Sitz in Österreich, mit der Börsenumsatzsteuer, der Kapitalverkehrsfreiheit gem Artikel 56, EG (früher 73b EGV) widerspreche, verneint werden, weil die Anwendung der Börsenumsatzsteuer auf einen Kapitalfluss über die Grenze nicht anders zu beurteilen ist als die Anwendung der Darlehensgebühr auf einen entsprechenden inländischen Kapitalfluss. Dazu kommt, dass auch die von der Beschwerde bemühte Literaturstelle (Hinweis Matzka, Das österreichische Steuerrecht im Lichte der Freiheit des Kapitalverkehrs 37) den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen vermag; führt doch die zitierte Autorin an anderer Stelle (143 bis 145) ausdrücklich aus, dass ein Verstoss des österreichischen Börsenumsatzsteuerrechtes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu verneinen ist. Auch die deutsche Standardliteratur enthält zum Kapitalverkehrsteuerrecht (Hinweis Brönner/Kamprad, KommzKVG4 und Kinnebrock/Meulenbergh, KVG5) betreffend die Börsenumsatzsteuer (bei durchaus vergleichbarer Rechtslage) keinerlei Ausführungen in Richtung einer allfälligen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Steuer. Der behauptete Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher zu verneinen, und zwar zweifelsfrei im Sinne der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- Oktober 1982 in der Rs 283/81 (EuGHE 1982, 3415) C.I.L.F.I.T., sodass keine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Artikel 234, Absatz 3, EG besteht. Der VwGH ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde. BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.