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{'item': '2000/16/0570'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.2000 Geschäftszahl2000/16/0570 RechtssatzMit Rücksicht darauf, dass trotz zweier getrennter Firmenbucheingaben und ungeachtet eines gegen § 5 Abs 5 iVm § 2 Abs 2 Z 2 UmwG verstoßenden Begehrens der ersten Eingabe auf "Löschung der GmbH" im Ergebnis zur Eintragung in das Firmenbuch (entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs 4 UmwG) die Umwandlung einer GmbH in eine KEG angemeldet war, hätte die Beh die stattgefundene Umwandlung nicht zweimal der Gebühr unterwerfen und dafür auch nicht zweimal Veröffentlichungsgebühr vorschreiben dürfen. Im vorliegenden Fall wurde nur ein Umwandlungsvorgang firmenbuchmäßig behandelt und auf seiner Basis die Eintragung der KEG vorgenommen. Für die Vorschreibung der mit dem ersten Zahlungsauftrag betreffend die Löschung der GmbH festgesetzten Umwandlungsgebühr besteht keine Rechtsgrundlage, weil der Umwandlungsvorgang als Ganzes, also unter Einschluss der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers zu behandeln und der dafür vorgesehenen Gebühr zu unterwerfen ist. Damit war aber für die von § 5 Abs 5 iVm § 2 Abs 2 Z 2 UmwG ausdrücklich ausgeschlossene und überflüssigerweise beantragte und bewilligte separate Löschung der umgewandelten GmbH keine zusätzliche Gebühr unter dem Titel der Umwandlung zu erheben. Wegen des lex-specialis-Charakters der Bestimmungen der §§ 2 Abs 2 Z 2 und 5 Abs 4 und Abs 5 UmwG und dem darauf abgestellten Gebührentatbestand der TP 10 I lit b Z 9 GGG erlischt die umwandelte Kapitalgesellschaft ex lege ohne besondere Löschung im Firmenbuch und ist nur die Eintragung des Nachfolgerechtsträgers auf Basis des Umwandlungsbeschlusses gemäß § 5 Z 4 FBG vorzunehmen. Dadurch ist der zitierte spezielle Gebührentatbestand nur einmal verwirklicht. Für die Anwendung der Vorschrift des § 3 Z 15 FBG bleibt dagegen kein Raum.Mit Rücksicht darauf, dass trotz zweier getrennter Firmenbucheingaben und ungeachtet eines gegen Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UmwG verstoßenden Begehrens der ersten Eingabe auf "Löschung der GmbH" im Ergebnis zur Eintragung in das Firmenbuch (entsprechend der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 4, UmwG) die Umwandlung einer GmbH in eine KEG angemeldet war, hätte die Beh die stattgefundene Umwandlung nicht zweimal der Gebühr unterwerfen und dafür auch nicht zweimal Veröffentlichungsgebühr vorschreiben dürfen. Im vorliegenden Fall wurde nur ein Umwandlungsvorgang firmenbuchmäßig behandelt und auf seiner Basis die Eintragung der KEG vorgenommen. Für die Vorschreibung der mit dem ersten Zahlungsauftrag betreffend die Löschung der GmbH festgesetzten Umwandlungsgebühr besteht keine Rechtsgrundlage, weil der Umwandlungsvorgang als Ganzes, also unter Einschluss der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers zu behandeln und der dafür vorgesehenen Gebühr zu unterwerfen ist. Damit war aber für die von Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UmwG ausdrücklich ausgeschlossene und überflüssigerweise beantragte und bewilligte separate Löschung der umgewandelten GmbH keine zusätzliche Gebühr unter dem Titel der Umwandlung zu erheben. Wegen des lex-specialis-Charakters der Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 Absatz 4 und Absatz 5, UmwG und dem darauf abgestellten Gebührentatbestand der TP 10 römisch eins Litera b, Ziffer 9, GGG erlischt die umwandelte Kapitalgesellschaft ex lege ohne besondere Löschung im Firmenbuch und ist nur die Eintragung des Nachfolgerechtsträgers auf Basis des Umwandlungsbeschlusses gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, FBG vorzunehmen. Dadurch ist der zitierte spezielle Gebührentatbestand nur einmal verwirklicht. Für die Anwendung der Vorschrift des Paragraph 3, Ziffer 15, FBG bleibt dagegen kein Raum.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.