RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2001 Geschäftszahl2000/16/0575 RechtssatzDie Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrer Berufung gegen den Haftungsbescheid erklärt, die Getränkesteuervorschreibung sowohl an sie als auch an die Primärschuldnerin widerspreche dem Recht der Europäischen Union. Damit hat sie eine "Berichtigungserklärung" abgegeben (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0235). Nachdem die belangte Behörde die Haftungspflicht - wenn auch ohne ausreichende Grundlage - bejaht hat, hätte sie sich nach § 193 Abs 6 Wr LAO jedenfalls mit dieser "Berichtigungserklärung" der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen gehabt, wobei sie diesbezüglich auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
- März 2000 in der Rechtssache C- 437/97, Slg 2000/I-1157, zu berücksichtigen gehabt hätte. Danach kann sich niemand auf Art 3 Abs 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin als "Klage oder Rechtsbehelf" im Sinne dieses Urteils anzusehen ist (Hinweis E 11.7.2000, 2000/16/0227), wäre die Vereinbarkeit der Primärforderungen mit der Verbrauchsteuerrichtlinie zu prüfen gewesen. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine Haftung der Beschwerdeführerin erneut bejahen, so hätte sie im nächsten Schritt auf die "berichtigte Abgabenerklärung" der Beschwerdeführerin einzugehen.Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrer Berufung gegen den Haftungsbescheid erklärt, die Getränkesteuervorschreibung sowohl an sie als auch an die Primärschuldnerin widerspreche dem Recht der Europäischen Union. Damit hat sie eine "Berichtigungserklärung" abgegeben (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0235). Nachdem die belangte Behörde die Haftungspflicht - wenn auch ohne ausreichende Grundlage - bejaht hat, hätte sie sich nach Paragraph 193, Absatz 6, Wr LAO jedenfalls mit dieser "Berichtigungserklärung" der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen gehabt, wobei sie diesbezüglich auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
- März 2000 in der Rechtssache C- 437/97, Slg 2000/I-1157, zu berücksichtigen gehabt hätte. Danach kann sich niemand auf Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin als "Klage oder Rechtsbehelf" im Sinne dieses Urteils anzusehen ist (Hinweis E 11.7.2000, 2000/16/0227), wäre die Vereinbarkeit der Primärforderungen mit der Verbrauchsteuerrichtlinie zu prüfen gewesen. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine Haftung der Beschwerdeführerin erneut bejahen, so hätte sie im nächsten Schritt auf die "berichtigte Abgabenerklärung" der Beschwerdeführerin einzugehen.