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{'item': '2000/16/0590'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2001 Geschäftszahl2000/16/0590 RechtssatzEin LT-Certificate nach Artikel 12 Abs 1 des Protokolls Nr 4 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits allein reicht für die Anwendung des Präferenzzollsatzes bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr nicht aus, sondern es bedarf zusätzlich der Erklärung des Ursprungslandes auf der Rechnung anlässlich jeder Aus- bzw Einfuhr für die konkrete Sendung. Es handelt sich dabei um ein spezielles Verfahren, den Ursprungsnachweis ohne Bescheinigung der vom Ausführer abzugebenden Ursprungserklärung durch die ausländische Zollstelle anlässlich jeder einzelnen Ausfuhr, wie bei einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nach Artikel 10 dieses Abkommens erbringen zu können. Ein solches LT-Certificate ersetzt jedoch den anlässlich der im Zeitraum der Gültigkeit vorgenommenen Einfuhren erforderlichen Ursprungsnachweis nicht, sondern ermöglicht dem Ausführer, den Ursprungsnachweis allein durch die Angaben in der Rechnung in der Art zu erbringen, dass in der der Anmeldung als Unterlage beigefügten Rechnung das Ursprungsland erklärt wird und es keiner weiteren Mitwirkung der ausländischen Zollstelle bei dem Zustandekommen der Ursprungserklärung bedarf. Die Ausstellung eines LT-Certificates und die Anwendung eines solchen Verfahrens setzt spezielle Kenntnisse des Zollrechts einschließlich der Präferenzregelungen und das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses voraus. Dies sowohl beim Ausführer als auch beim Importeur, der mit diesem Ausführer in längerfristigen Geschäftsbeziehungen steht und Interesse an der Anwendung des Präferenzzollsatzes, der die Vorlage eines rechtmäßigen Ursprungsnachweises anlässlich der Einfuhr voraussetzt, hat. Bei dieser Ursprungserklärung auf der Rechnung handelt es sich um Angaben des Ausführers, deren Erfordernis der Abgabenschuldner vernünftigerweise kennen und die er sich vom Ausführer - wenn die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt sind - auch beschaffen konnte (Hinweis Urteil des EuGH vom

  1. Juni 1991, Rs C-348/89, Mecanarte-Metalurgica de Lagoa LDA, Slg 1991, I-32779).Ein LT-Certificate nach Artikel 12 Absatz eins, des Protokolls Nr 4 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits allein reicht für die Anwendung des Präferenzzollsatzes bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr nicht aus, sondern es bedarf zusätzlich der Erklärung des Ursprungslandes auf der Rechnung anlässlich jeder Aus- bzw Einfuhr für die konkrete Sendung. Es handelt sich dabei um ein spezielles Verfahren, den Ursprungsnachweis ohne Bescheinigung der vom Ausführer abzugebenden Ursprungserklärung durch die ausländische Zollstelle anlässlich jeder einzelnen Ausfuhr, wie bei einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nach Artikel 10 dieses Abkommens erbringen zu können. Ein solches LT-Certificate ersetzt jedoch den anlässlich der im Zeitraum der Gültigkeit vorgenommenen Einfuhren erforderlichen Ursprungsnachweis nicht, sondern ermöglicht dem Ausführer, den Ursprungsnachweis allein durch die Angaben in der Rechnung in der Art zu erbringen, dass in der der Anmeldung als Unterlage beigefügten Rechnung das Ursprungsland erklärt wird und es keiner weiteren Mitwirkung der ausländischen Zollstelle bei dem Zustandekommen der Ursprungserklärung bedarf. Die Ausstellung eines LT-Certificates und die Anwendung eines solchen Verfahrens setzt spezielle Kenntnisse des Zollrechts einschließlich der Präferenzregelungen und das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses voraus. Dies sowohl beim Ausführer als auch beim Importeur, der mit diesem Ausführer in längerfristigen Geschäftsbeziehungen steht und Interesse an der Anwendung des Präferenzzollsatzes, der die Vorlage eines rechtmäßigen Ursprungsnachweises anlässlich der Einfuhr voraussetzt, hat. Bei dieser Ursprungserklärung auf der Rechnung handelt es sich um Angaben des Ausführers, deren Erfordernis der Abgabenschuldner vernünftigerweise kennen und die er sich vom Ausführer - wenn die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt sind - auch beschaffen konnte (Hinweis Urteil des EuGH vom
  2. Juni 1991, Rs C-348/89, Mecanarte-Metalurgica de Lagoa LDA, Slg 1991, I-32779). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/16/0653 E
  3. Mai 2001 2000/16/0604 E
  4. Mai 2001 2000/16/0655 E
  5. Mai 2001 2000/16/0654 E
  6. Mai 2001 2000/16/0605 E
  7. Mai 2001

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.