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{'item': '2000/16/0592'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2001 Geschäftszahl2000/16/0592 RechtssatzDie Regelung des Zollkodex und der ZKDV vor der Verordnung (EG) Nr 1662/1999 vom

  1. Juli 1999 hat in der Vergangenheit gerade für solche Fälle, wie im Beschwerdefall (Einreise mit einem Schweizer Mietwagen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft) zu zollschuldrechtlichen Konsequenzen geführt, die von den normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft schon unmittelbar nach Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Österreich als nicht beabsichtigt erkannt wurden. Die Neuregelung durch die normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft und die anschließende Kundmachung in der Verordnung (EG) Nr 1662/1999 sowie die nationale Umsetzung der Gemeinschaftsbestimmungen hat jedoch dazu geführt, dass diese Neuregelung auf den Beschwerdefall zwar nicht mehr angewendet werden konnte, es bestehen aber keine Zweifel, dass die mit der genannten Verordnung in Kraft gesetzten Gemeinschaftsbestimmungen auch auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wären, wenn die normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft anlässlich der ursprünglichen Erlassung der Zollbestimmungen auf diese außergewöhnlichen Fälle Bedacht genommen hätten. Erst nach Erlassung der ursprünglichen Zollbestimmungen wurde auf Grund der Probleme in der Vollziehung die dringende Notwendigkeit einer Neuregelung für diese aus der Schweiz eingeführten Mietfahrzeuge erkannt und neu geregelt. Die Besonderheit im Beschwerdefall liegt darin, dass auf Grund der Dauer der Normsetzung eine Anwendung dieser Bestimmungen im Beschwerdefall nicht möglich ist. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Fall der Erstattung der Einfuhrabgaben vorliegt, weil aus der Neuregelung erkennbar ist, dass die normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft für einen Fall wie im Beschwerdefall keine Einfuhrzollschuld entstehen lassen wollten.Die Regelung des Zollkodex und der ZKDV vor der Verordnung (EG) Nr 1662 aus 1999, vom
  2. Juli 1999 hat in der Vergangenheit gerade für solche Fälle, wie im Beschwerdefall (Einreise mit einem Schweizer Mietwagen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft) zu zollschuldrechtlichen Konsequenzen geführt, die von den normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft schon unmittelbar nach Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Österreich als nicht beabsichtigt erkannt wurden. Die Neuregelung durch die normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft und die anschließende Kundmachung in der Verordnung (EG) Nr 1662 aus 1999, sowie die nationale Umsetzung der Gemeinschaftsbestimmungen hat jedoch dazu geführt, dass diese Neuregelung auf den Beschwerdefall zwar nicht mehr angewendet werden konnte, es bestehen aber keine Zweifel, dass die mit der genannten Verordnung in Kraft gesetzten Gemeinschaftsbestimmungen auch auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wären, wenn die normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft anlässlich der ursprünglichen Erlassung der Zollbestimmungen auf diese außergewöhnlichen Fälle Bedacht genommen hätten. Erst nach Erlassung der ursprünglichen Zollbestimmungen wurde auf Grund der Probleme in der Vollziehung die dringende Notwendigkeit einer Neuregelung für diese aus der Schweiz eingeführten Mietfahrzeuge erkannt und neu geregelt. Die Besonderheit im Beschwerdefall liegt darin, dass auf Grund der Dauer der Normsetzung eine Anwendung dieser Bestimmungen im Beschwerdefall nicht möglich ist. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Fall der Erstattung der Einfuhrabgaben vorliegt, weil aus der Neuregelung erkennbar ist, dass die normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft für einen Fall wie im Beschwerdefall keine Einfuhrzollschuld entstehen lassen wollten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/16/0395 E
  3. Februar 2002 Besprechung in: SWK 33/2002, S 842 bis S 844;SWK 33 aus 2002,, S 842 bis S 844;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.