2000/16/0593
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.2000 Geschäftszahl2000/16/0593 RechtssatzDie vom abgabepflichtigen Erwerber der GmbH-Anteile übernommene Verpflichtung, die Veräußerer betreffend ihre Haftung (als Vormänner gem § 67 Abs 1 GmbHG) schadlos und klaglos zu halten, ist in die Bemessungsgrundlage gem § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG einzubeziehen, zumal bezogen auf den gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Abtretungsvertrages die Frage der aufschiebenden Bedingung, ob der Haftungsfall gem § 67 Abs 1 GmbHG überhaupt eintreten wird oder nicht, gem § 17 Abs 4 GebG der Entstehung der Gebührenschuld nicht entgegensteht (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032).
BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/16/0594