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{'item': '2000/16/0603'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2001 Geschäftszahl2000/16/0603 RechtssatzNationale Verfahrensvorschriften, die die Möglichkeit der Aufhebung von Bescheiden nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist beschränken, sind durch grundlegende Prinzipien des nationalen Rechtssystems, wie der Rechtssicherheit und der daraus abgeleiteten Rechtskraft, nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (Hinweis Urteil des EuGH vom

  1. Juni 1999, Eco Swiss China Time Ltd gegen Benetton International NV, Rs C-126/97, Rz 46, 1999, I-3055). Der EuGH versteht unter "Rechtsbehelf", dass seitens der Parteien "rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen werden" (Hinweis E
  2. Juni 2000, 2000/16/0296). Mit einem Antrag auf ein Vorgehen gemäß § 222 Tir LAO wird kein Recht geltend gemacht, weil ein solches gemäß § 224 Tir LAO gar nicht besteht. Wird die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer nach Ergehen eines Bescheides nicht innerhalb der Berufungsfrist geltend gemacht, sondern erstmals in einem Schreiben, in welchem die Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides durch die Oberbehörde angeregt wird, so handelt es sich auch dann nicht um einen "Rechtsbehelf" im Sinn des Spruchpunktes
  3. des EuGH-Urteils vom
  4. März 2000, Rs C-437/97, wenn eine solche Anregung noch vor dem
  5. März 2000 an die zuständige Behörde herangetragen worden wäre, weil im Fall der Vorschreibung der Getränkesteuer mit Bescheid der "Rechtsbehelf" im Sinn der zitierten Rechtsprechung keinesfalls die Anregung auf Behebung eines rechtskräftigen Bescheides im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde ist.Nationale Verfahrensvorschriften, die die Möglichkeit der Aufhebung von Bescheiden nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist beschränken, sind durch grundlegende Prinzipien des nationalen Rechtssystems, wie der Rechtssicherheit und der daraus abgeleiteten Rechtskraft, nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (Hinweis Urteil des EuGH vom
  6. Juni 1999, Eco Swiss China Time Ltd gegen Benetton International NV, Rs C-126/97, Rz 46, 1999, I-3055). Der EuGH versteht unter "Rechtsbehelf", dass seitens der Parteien "rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen werden" (Hinweis E
  7. Juni 2000, 2000/16/0296). Mit einem Antrag auf ein Vorgehen gemäß Paragraph 222, Tir LAO wird kein Recht geltend gemacht, weil ein solches gemäß Paragraph 224, Tir LAO gar nicht besteht. Wird die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer nach Ergehen eines Bescheides nicht innerhalb der Berufungsfrist geltend gemacht, sondern erstmals in einem Schreiben, in welchem die Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides durch die Oberbehörde angeregt wird, so handelt es sich auch dann nicht um einen "Rechtsbehelf" im Sinn des Spruchpunktes
  8. des EuGH-Urteils vom
  9. März 2000, Rs C-437/97, wenn eine solche Anregung noch vor dem
  10. März 2000 an die zuständige Behörde herangetragen worden wäre, weil im Fall der Vorschreibung der Getränkesteuer mit Bescheid der "Rechtsbehelf" im Sinn der zitierten Rechtsprechung keinesfalls die Anregung auf Behebung eines rechtskräftigen Bescheides im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.