RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2001 Geschäftszahl2000/16/0640 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen Artikel 10 EG (ex Artikel 5 EG-Vertrag) und der Spruchpunkt
- des Tenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien/Abgabenberufungskommission Wien und Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH/Oberösterreichische Landesregierung, Slg. 2000, I-1157, wonach sich niemand auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt, der Anwendung der mit der Novelle der Wiener Abgabenordnung (WAO) vom
- März 2000, LGBl. Nr. 9/2000, geschaffenen, auch auf vor der Kundmachung dieser Novelle entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwendenden Bestimmung des § 185 Absatz 3 WAO entgegen, wonach ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde?Stehen Artikel 10 EG (ex Artikel 5 EG-Vertrag) und der Spruchpunkt
- des Tenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien/Abgabenberufungskommission Wien und Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH/Oberösterreichische Landesregierung, Slg. 2000, I-1157, wonach sich niemand auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt, der Anwendung der mit der Novelle der Wiener Abgabenordnung (WAO) vom
- März 2000, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2000,, geschaffenen, auch auf vor der Kundmachung dieser Novelle entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 3 WAO entgegen, wonach ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2001/0007
- Oktober 2003 * EuGH-Zahl: C-147/01 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:* Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG in Verbindung mit §62 VwGG: 2000/16/0750 B
- April 2001 2000/16/0649 B
- April 2001 2001/16/0010 B
- Juni 2001 2001/16/0425 B
- Jänner 2002 2002/16/0174 B
- Dezember 2002 2002/16/0173 B
- Dezember 2002 2003/16/0123 B
- September 2003 2000/16/0678 B
- April 2001 2001/16/0052 B
- April 2001 2001/16/0133 B
- April 2001 2001/16/0427 B
- Jänner 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0147
- Oktober 2003 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2003/16/0148 E
- Dezember 2003 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0813 2000/16/0692 2000/16/0759 EU 2001/0010 EU 2001/0008 EU 2001/0009 Besprechung in: SWK 2001 T 54 - T 56;